BVerwG: Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten darf nicht an Mindestquote von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung gekoppelt werden

Die Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG darf nicht an eine Mindestquote von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung geknüpft werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und ist damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern in München entgegengetreten. Auf die Revisionen zweier Betreiber von Nachhilfeinstituten in Unterfranken verpflichtete das BVerwG den Freistaat Bayern, für die betreffenden Institute jeweils die gewünschten Befreiungen zu erteilen (Urteile vom 27.04.2017, Az.: 9 C 5.16 und 9 C 6.16).

Lehrkräfte müssen geeignet sein für Prüfungsvorbereitung

Diese Bescheinigungen sind Voraussetzung für eine Befreiung der Nachhilfekurse von der Umsatzsteuer. Sie sind zu erteilen, wenn die jeweiligen Einrichtungen ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch Nachhilfeeinrichtungen setzt dabei unter anderem voraus, dass die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.

VGH München knüpft Eignung an Mindestquote von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung

Nach der Rechtsprechung des VGH München ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn mindestens 25% der vorgehaltenen Nachhilfekräfte die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet sind und sichergestellt ist, dass die voll ausgebildeten Lehrkräfte für pädagogische Fragen der übrigen Lehrkräfte unterstützend zur Verfügung stehen. Auf dieser Grundlage wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen der Kläger zurück.

BVerwG: Keine gesetzliche Grundlage für Mindestquote

Die Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Das BVerwG hat entschieden, dass die erforderliche Eignung der für Nachhilfeunterricht eingesetzten Lehrkräfte nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung abhängig gemacht werden darf. Diese Voraussetzung finde keine Grundlage im Gesetz. Der Nachhilfeunterricht unterscheide sich vom Schulunterricht, den er lediglich ergänze. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die jeweiligen Lehrkräfte geeignet sind, den konkreten Nachhilfeunterricht zu erteilen. Hier waren diese Mindestanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehrkräfte nach der Überzeugung des BVerwG erfüllt. Danach bestand ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen.

BVerwG, Urteil vom 27.04.2017 - 9 C 5.16

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2017.

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