Übergangsweise Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

Zweitwohnungsinhaber sind auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien - und zwar unabhängig davon, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in drei Revisionsverfahren unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2018.

BVerfG: Keine Beitragspflicht für mehrere Wohnungen

Mit Urteil vom 18.07.2018 hatte das BVerfG entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Zugleich hatte es eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, nach der diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Rundfunkanstalt lehnte Befreiungen ab - Klagen erfolglos

Gestützt hierauf stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das VG Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige VG Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den Berufungsverfahren hat das OVG Bautzen entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe.

BVerwG: Übergangsregelung weit zu verstehen

Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Übergangsregelung sei wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen, so das BVerwG. Darüber hinaus hänge es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt werde. Auf diese Weise gewährleiste die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibe der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4a RBStV getroffen hat.

BVerwG, Urteil vom 25.01.2023 - 6 C 6.21

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2023.