Trotz Pestizids: Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrig

Nachdem in einem sächsischen Wein Rückstände des Pestizids Dimethoat nachgewiesen worden waren, wurde der Wein vom Markt genommen - zu unrecht, wie das BVerwG nun entschied. Dimethoat sei zum Zeitpunkt der Verkehrsverbote zwar in Deutschland nicht zugelassen gewesen, das EU-Recht erlaube aber eine bestimmte Menge.

Im Jahr 2016, in dem die Verkehrsverbote angeordnet wurden, waren dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel für den Weinbau in Deutschland nicht zugelassen. Die Sächsische Winzergenossenschaft, die den Wein herstellte, legte gegen die Verkehrsverbote Widersprüche ein. Der Dimethoatgehalt der Keltertrauben habe unter dem damals in der Pestizidverordnung (VO (EG) Nr. 396/2005) festgelegten Rückstandshöchstgehalt von 0,02 mg/kg gelegen, so ihre Begründung.

Nachdem die Widersprüche in den ersten beiden Instanzen erfolglos blieben, stellte sich das Bundesverwaltungsgericht nun auf die Seite der Winzer.

EU-Verordnung regelt zulässige Höchstmenge

Zwar sei Dimethoat zum damaligen Zeitpunkt als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht für den Weinbau in Deutschland zugelassen gewesen. § 9 Abs. 1 S. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LBFG) in der damals geltenden Fassung habe hiervon jedoch eine Ausnahme vorgesehen, soweit durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung eine zulässige Höchstmenge festgesetzt worden sei. 

Dass der Höchstgehalt für Dimethoat nicht in der vom Bundesministerium erlassenen Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt wurde, sondern in der europäischen Pestizidverordnung, sei unerheblich. Die EU-Verordnung sei an die Stelle der Rückstandshöchstmengen-Verordnung getreten. Dies habe der Gesetzgeber 2021 durch eine entsprechende Gesetzesänderung auch klargestellt.

Die Winzergenossenschaft hat den Rechtsstreit damit am Ende zwar gewonnen - in den Genuss ihres Weines kann aber trotzdem niemand mehr kommen. Dieser wurde mittlerweile nämlich vernichtet.

BVerwG, Urteil vom 14.09.2023 - 3 C 11.22

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 15. September 2023.