Im Jahr 2016, in dem die Verkehrsverbote angeordnet wurden, waren dimethoathaltige Pflanzenschutzmittel für den Weinbau in Deutschland nicht zugelassen. Die Sächsische Winzergenossenschaft, die den Wein herstellte, legte gegen die Verkehrsverbote Widersprüche ein. Der Dimethoatgehalt der Keltertrauben habe unter dem damals in der Pestizidverordnung (VO (EG) Nr. 396/2005) festgelegten Rückstandshöchstgehalt von 0,02 mg/kg gelegen, so ihre Begründung.
Nachdem die Widersprüche in den ersten beiden Instanzen erfolglos blieben, stellte sich das Bundesverwaltungsgericht nun auf die Seite der Winzer.
EU-Verordnung regelt zulässige Höchstmenge
Zwar sei Dimethoat zum damaligen Zeitpunkt als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht für den Weinbau in Deutschland zugelassen gewesen. § 9 Abs. 1 S. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LBFG) in der damals geltenden Fassung habe hiervon jedoch eine Ausnahme vorgesehen, soweit durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung eine zulässige Höchstmenge festgesetzt worden sei.
Dass der Höchstgehalt für Dimethoat nicht in der vom Bundesministerium erlassenen Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt wurde, sondern in der europäischen Pestizidverordnung, sei unerheblich. Die EU-Verordnung sei an die Stelle der Rückstandshöchstmengen-Verordnung getreten. Dies habe der Gesetzgeber 2021 durch eine entsprechende Gesetzesänderung auch klargestellt.
Die Winzergenossenschaft hat den Rechtsstreit damit am Ende zwar gewonnen - in den Genuss ihres Weines kann aber trotzdem niemand mehr kommen. Dieser wurde mittlerweile nämlich vernichtet.