BVerwG: Thüringen scheitert mit Eilantrag gegen SuedLink

Die Bundesnetzagentur darf das Bundesfachplanungsverfahren für den sogenannten SuedLink fortsetzen, ohne den Alternativtrassenvorschlag des Landes Thüringen derzeit weiter berücksichtigen zu müssen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Ein Antrag des Landes Thüringen auf vorläufigen Rechtsschutz war damit erfolglos (Beschluss vom 09.05.2019, Az.: 4 VR 1.19).

Thüringen mit eigenem Trassenkorridorvorschlag erfolglos

Die TransnetBW GmbH und die TenneT TSO GmbH beantragten im März 2017 als Vorhabenträger die Bundesfachplanung für die Gleichstrom-Erdkabelprojekte Nr. 3 und 4 des Bundesbedarfsplangesetzes in den Abschnitten C (Bad Gandersheim – Gerstungen und Seesen – Gerstungen) und D (Gerstungen – Arnstein und Gerstungen – Grafenrheinfeld). In der von der Bundesnetzagentur durchgeführten Antragskonferenz brachte das Land Thüringen einen eigenen Trassenkorridorvorschlag förmlich in das Verfahren ein, den die Bundesnetzagentur einer Überprüfung unter Beteiligung der Vorhabenträger unterzog. Auf der Grundlage der daraufhin erfolgten Stellungnahmen kam die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass dieser Vorschlag keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative darstelle und daher für das weitere Verfahren der Bundesfachplanung abgeschichtet werden könne. Das Land Thüringen wurde hiervon in Kenntnis gesetzt und das Bundesfachplanungsverfahren fortgesetzt.

BVerwG: Antrag bereits unzulässig

Den daraufhin vom Land Thüringen gestellten Antrag, die Bundesnetzagentur im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den vom Land eingebrachten Alternativtrassenvorschlag im Bundesfachplanungsverfahren sofort weiterzuverfolgen, hat das für das Verfahren erst- und letztinstanzlich zuständige BVerwG abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil er auf die Vornahme einer behördlichen Verfahrenshandlung gerichtet ist. Gegen solche Handlungen könnten Rechtsbehelfe nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung, die noch nicht vorliegt, ergriffen werden (§ 44a VwGO).

Eilbedürftigkeit fehlt wegen Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Landes-Vorschlags

Der Antrag konnte laut BVerwG aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Aus dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ergebe sich kein Anspruch darauf, dass ein von einem Land eingebrachter Alternativtrassenvorschlag von der Bundesnetzagentur bis zur Bundesfachplanungsentscheidung geprüft werden muss. Auch sei die Sache nicht eilbedürftig, weil nach dem Vortrag der Bundesnetzagentur derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Vorschlag Thüringens im Bundesfachplanungsverfahren, das voraussichtlich nicht vor Ende 2019 abgeschlossen sein wird, wieder aufgegriffen wird. Über die Hauptsacheklage wird das BVerwG voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2019 entscheiden.

BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 4 VR 1.19

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2019.