Tarife einer Verwertungsgesellschaft müssen sich an wahrgenommenen Rechten orientieren

Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden.

Aufsichtsbehörde beanstandete Tarife einer Verwertungsgesellschaft

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sendeunternehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen. Am 12.04.2013 veröffentlichte die Klägerin im Bundesanzeiger einen Tarif für die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellte als Aufsichtsbehörde fest, dass dieser Tarif unangemessen sei, und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Tarif zurückzunehmen.

Berufungsgericht gab Aufsichtsbehörde Recht

Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde zurück. Während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhob, gab das Berufungsgericht der Aussichtsbehörde Recht. Zwar sei der Tarif nicht unangemessen. Die Klägerin hätte aber den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt.

BVerwG bestätigt Berufungsurteil im Ergebnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Die Rücknahmeanordnung sei zu Recht auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes gestützt worden. Danach könne die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfülle. Dies schließe die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden.

Klägerin konnte tarifrelevanten Umfang an Rechten nicht belegen

Die Verwertungsgesellschaft sei verpflichtet, angemessene Tarife festzusetzen. Die Tarife seien nach dem Umfang der wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem müsse die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfülle schon die erste Anforderung nicht. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet zu belegen, dass sie über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfügte.

Feststellung der Unangemessenheit des Tarifs rechtswidrig

Die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, sei dagegen rechtswidrig. Ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte lasse sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.

BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 8 C 7.19

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2020.