Streit um Umweltschäden im Vogelschutzgebiet Eiderstedt geht weiter

Über die Verpflichtung des Deich- und Hauptsielverbands Eiderstedt zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen wegen der Schädigung der Trauerseeschwalbe im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht erneut verhandelt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag klargestellt und dabei auf eine zuvor ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwiesen.

Noch zulässige normale Bewirtschaftung?

Der Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein - begehrt in dem konkreten Fall gegenüber dem beklagten Kreis Nordfriesland, den beigeladenen Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz zu verpflichten. Der Deich- und Hauptsielverband betreibe sein Siel- und Schöpfwerk unter Missachtung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets. Die Absenkung des Wasserstands störe die Trauerseeschwalbe, die dort ihr wichtigstes schleswig-holsteinisches Brutgebiet habe. Der Beigeladene beruft sich unter anderem darauf, es liege keine erhebliche Schädigung vor, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewege. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen, während die Klage vor dem OVG überwiegend erfolgreich war.

EuGH entschied zum Begriff der beruflichen Tätigkeit

Das BVerwG hatte das Verfahren zur Klärung der Reichweite der Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/35/ EG), deren Umsetzung das Umweltschadensgesetz dient, ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied daraufhin im Juli 2020, dass der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinn der Umwelthaftungsrichtlinie auch Tätigkeiten erfasst, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden. Der Gerichtshof stellte insbesondere klar, dass die Bewirtschaftung eines Gebiets nicht nur die unmittelbare Bodenertragsnutzung, sondern auch den Betrieb eines Schöpfwerks umfassen kann. Die Normalität der Bewirtschaftung sei in erster Linie anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln, wobei die Erfüllung der in der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage gestellt werden dürfe.

Berufungsurteil aufgehoben und Verfahren zurückverwiesen

Das BVerwG hat auf der Grundlage dieser bindenden Vorgaben das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das OVG zurückverwiesen. Geklärt werden müsse insbesondere, ob der Siel- und Schöpfwerksbetrieb des Beigeladenen eine im dargelegten Sinne normale Bewirtschaftungsweise darstellt. Grundlage für die Ermittlung sei der für das Vogelschutzgebiet Eiderstedt erlassene Managementplan, der etwa eine Absenkung des Wasserstandes unter den Stand bei Ausweisung des Vogelschutzgebietes für nicht zulässig erklärt. Ob der Managementplan seinerseits die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie achtet, müsse gegebenenfalls das OVG klären.

BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 - 7 C 6.20

Redaktion beck-aktuell, 29. November 2021.