Weiterbildung "Homöopathie" für Ärzte gestrichen
Ein Facharzt für Allgemeinmedizin erwarb in Niedersachsen die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" und praktizierte in Bremen. Die dortige Ärztekammer beschloss im September 2019 die Aufhebung dieser zusätzlichen Weiterbildung in der Weiterbildungsordnung der Bremer Ärzte. Die bisher erworbenen Zusatzbezeichnungen durften zwar fortgeführt werden, aber die Möglichkeit eines Neuerwerbs wurde gestrichen. Der Mediziner stellte einen Normenkontrollantrag, weil er keinen qualifizierten Kollegen mehr finde, der ihn im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertreten könne. Außerdem diskreditiere die Streichung den Berufsstand der Homöopathen insgesamt. In der Folge würde er Patienten verlieren und der Praxiswert werde - auch im Hinblick auf die Suche eines Nachfolgers - gemindert. Mit der Streichung sei er auch in seiner Berufsehre gekränkt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen lehnte den Antrag mangels Antragsbefugnis ab und ließ keine Revision zu, woraufhin sich der Arzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wandte - ohne Erfolg.
Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Da die Änderung der Weiterbildungsordnung der Bremer Ärzte Landesrecht ist, ist die Sache den Leipziger Richtern zufolge grundsätzlich nicht revisibel: Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann das BVerwG nur über Bundesrecht eine Revision durchführen. Darüber hinaus könne es nur prüfen, ob die Auslegung oder Anwendung des Landesrechts durch das OVG revisibles Recht, etwa die Grundrechte, verletze. Dafür bedürfe es eines derartig intensiven Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG), welcher hier nicht vorliege: Der Mediziner verliere seine Zusatzbezeichnung nicht und er könne nach wie vor beliebige Vertreter im Urlaubsfall bestimmen. Die vage Vermutung, er werde Patienten verlieren und der Wert seiner Praxis werde gemindert, rechtfertige nicht die Annahme einer "eingriffsgleichen" Wirkung.
Divergenzrüge verfehlt
Die Bremer Richter lassen in ihrer Entscheidung nach Ansicht des 3. Senats des BVerwG kein prinzipiell abweichendes Verständnis der Möglichkeitstheorie in § 42 VwGO (Der Kläger muss Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Änderung der Weiterbildungsordnung in seinen Rechten verletzt ist) erkennen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das OVG "gebe sich zwar den Anstrich", die ständige Rechtsprechung des BVerwG anzuwenden, "tue aber real das Gegenteil", sei das die Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers, der mit einer Divergenzrüge nicht verfolgt werden könne.