Sachverhalt
Personen, die sich selbst als Angehörige eines vermeintlich existierenden "indigenen Volkes Germaniten" bezeichnen, versenden ein mit Dienstsiegel versehenes Anschreiben des Bundesverwaltungsgerichts an Behörden und Gerichte. Sie sehen in der Adressierung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Anerkennung der rechtlichen Existenz eines derartigen "Volkes" und seines Sonderstatus.
Keine Anerkennung der Exiztenz aus Briefkopf
Die Annahme dieses Sonderstatus sei ein Rechtsirrtum. Das Anschreiben nutze die von dieser Gruppierung und ihren Angehörigen gewählte Selbstbezeichnung allein zum Zwecke der Übersendung. Hierin liege keine Anerkennung der rechtlichen Existenz oder Rechtsfähigkeit einer Vereinigung mit dieser Bezeichnung, eines wie auch immer ausgestalteten (völker-)rechtlichen Rechtsstatus als "indigenes Volk" oder sonstiger (Sonder-)Rechte neben oder außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Gegenteil sei richtig. Schon der mit dem Anschreiben übermittelte Beschluss sei ergangen in einem Verfahren "des nach eigenen Angaben bestehenden Indigenen Volkes Germaniten“ und lasse selbst die Beteiligtenfähigkeit ungeprüft.
Keinerlei Staatlichkeit
Erst recht könne aus den von den Angehörigen dieser Gruppierung herangezogenen Rechtsquellen keine Staatsangehörigkeit neben oder anstelle der deutschen Staatsangehörigkeit oder eine "Staatlichkeit" neben oder anstelle der auf ihrem Territorium allein legitimen Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland abgeleitet werden.