Eltern regten familiengerichtliches Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung an
Die Antragsteller sind Schüler an Schulen in Gronau und Lotte. Ihre Eltern hatten bei den Amtsgerichten Gronau und Tecklenburg – Familiengerichte – unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 (Az. 9 F 148/21) angeregt, hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen an ihrer Schule (unter anderem Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) ein familiengerichtliches Verfahren wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls einzuleiten.
Amtsgerichte verweisen Rechtsstreitigkeiten an VG Münster
Die Amtsgerichte Gronau und Tecklenburg hatten diese Rechtsstreitigkeiten an das VG Münster verwiesen. Zur Begründung hatte das Familiengericht im Wesentlichen angeführt, es handele sich nicht um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, für die das Familiengericht gegebenenfalls Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls auch mit Wirkung gegen einen Dritten treffen könnte. Vielmehr handele es sich um die Überprüfung von Maßnahmen der Schule und damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Verwaltungsgerichten zugewiesen sei.
VG Münster verneint öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Das VG Münster sieht dies anders. Die Beschlüsse der Familiengerichte über die Verweisung der Rechtsstreitigkeiten seien nicht bindend. Den Rechtsstreitigkeiten lägen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugrunde, sondern von den Familiengerichten von Amts wegen zu betreibende Kindschaftssachen. Dem Sachvortrag der Antragsteller sei ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Rechtsschutzinteresse speziell auf ein familiengerichtliches Einschreiten gegen die nach ihrer Ansicht kindeswohlgefährdenden Handlungen der Lehrkräfte beziehungsweise der Schulleitung an ihrer Schule gerichtet sei.
VG sieht von BVerwG zu klärenden Kompetenzkonflikt
Zwar nähmen sie auch Bezug auf in der Coronaschutzverordnung geregelte Maßnahmen wie zum Beispiel die Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes, für deren gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Insoweit beschränke sich das Begehren der Antragsteller jedoch auf eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung. Für die Entscheidung des damit vorliegenden Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige sei in entsprechender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung das BVerwG zuständig.