Soldaten sind zur militärischen Basisimpfung verpflichtet
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Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin für die militärische Basisimpfung, (z.B. Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten - nicht: Covid-19) liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Das hat der Zweite Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. Denn die Verbreitung übertragbarer Krankheiten könne die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen.

Hauptfeldwebel verweigerte Basisimpfung

In dem zugrundeliegenden Verfahren verweigerte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung. Er vertrat die Ansicht, sein Asthma und seine Neurodermitis gingen auf eine frühere Impfung zurück. Ihm drohten schwere Gesundheitsschäden. Nach Einschätzung der behandelnden Truppenärzte war diese Befürchtung unbegründet. Deshalb befahl ihm sein Einheitsführer die Teilnahme an der Impfung und verhängte nach wiederholter Befehlsverweigerung acht Tage Disziplinarrest. Der Disziplinararrest ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug und die strengste einfache Disziplinarmaßnahme, die ein Vorgesetzter in eigener Befugnis anordnen kann.

BVerwG: Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung eingeschränkt

Das zuständige Truppendienstgericht hatte diese Entscheidung nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gebilligt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt im Beschwerdeverfahren die rechtlichen Einwände des Hauptfeldwebels geprüft und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Soldaten der Bundeswehr sei eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern und das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung sei eingeschränkt. 

Gesetz schreibt Impfpflicht vor

Denn in § 17a Abs. 2 SG habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vorgeschrieben und damit das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt. Dies beruhe auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen könne.

Unzumutbarkeit nur bei objektiv erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit

Die Impfung sei nur dann nicht zumutbar, so die Richter weiter, wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten vorliege (§ 17a Abs. 4 Satz 2 SG). Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Soldaten komme es nicht an. Denn die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen ähnlich einer Gewissensentscheidung letztlich von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre. Außerdem müssten Soldaten von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen - insbesondere bei Auslandseinsätzen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen.

Subjektive Gefahreneinschätzung bei Bewertung des Dienstvergehens zu beachten

Allerdings könne die subjektive Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle spielen. Diesem Gedanken ist laut BVerwG im vorliegenden Fall im Ergebnis der subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels dadurch Rechnung getragen worden, dass - anders als in sonstigen Fällen der wiederholten Befehlsverweigerung - nicht das mit schwerwiegenderen Folgen verbundene gerichtliche Disziplinarverfahren gewählt worden ist.

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2021.