Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassen
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Die Allgemeine Regelung des Bundesverteidigungsministeriums, wonach sich alle aktiven Soldatinnen und Soldaten gegen Covid-19 impfen lassen müssen, ist laut Bundesverwaltungsgericht rechtmäßig. Soldatinnen und Soldaten seien verpflichtet, die eigene Einsatzfähigkeit aufrechtzuerhalten, so das Gericht. Diesen Zweck erfülle die Corona-Schutzimpfung. Allerdings müsse das Verteidigungsministerium die Aufrechterhaltung der Impfung evaluieren und überwachen.

Offiziere bewerten Impf-Risiken höher als Nutzen der Impfung

Mit seinen Beschlüssen hat das BVerwG die Anträge zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Impfpflicht als unbegründet zurückgewiesen. Gegenstand der Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung ist die Allgemeine Regelung des Bundesverteidigungsministeriums vom 24.11.2021, mit der die Schutzimpfung gegen Covid-19 in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen worden ist. Die beiden Antragsteller haben vorgetragen, die Impfung mit den von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffen sei rechtswidrig und greife in unzumutbarer Weise in ihre Rechte ein. Die mit den Impfstoffen verbundenen Risiken stünden außer Verhältnis zu deren Nutzen. 

Soldaten zur Erhaltung der eigenen Einsatzfähigkeit verpflichtet

Dem schloss sich das BVerwG nicht an. Die Allgemeine Regelung sei formell und materiell rechtmäßig. Das Bundesverteidigungsministerium habe die Regelung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen und insbesondere die Soldatenvertretungen beteiligt. Es sei im Rahmen der ihm zustehenden Weisungsbefugnis nach § 10 Abs. 4 SG berechtigt gewesen, nach pflichtgemäßem Ermessen den Kreis der notwendigen Schutzimpfungen durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Denn das Soldatengesetz enthalte in § 17a SG eine ausdrückliche Regelung darüber, dass alle Soldatinnen und Soldaten verpflichtet sind, sich im Interesse der militärischen Auftragserfüllung gesund zu erhalten und dabei ärztliche Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gegen ihren Willen zu dulden. Das Gesetz erwarte, dass jeder Soldat durch die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner persönlichen Einsatzfähigkeit und damit zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG) insgesamt beiträgt. Die Erhaltung der eigenen Einsatzfähigkeit sei eine zentrale Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten (Art. 33 Abs. 4 GG)

Gesetzliche Ausgestaltung der Duldungspflicht ausreichend

Die gesetzliche Ausgestaltung der Duldungspflicht genüge laut BVerwG auch dem rechtsstaatlichen Gebot, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat. Denn er habe die Reichweite des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in allgemeiner Weise hinreichend klar bestimmt und auf zumutbare Eingriffe begrenzt. Die genaue Festlegung der im Einzelnen hinzunehmenden Impfungen und zu verwendenden Impfstoffe habe er dem Dienstherrn überlassen können. Zudem habe das Bundesverteidigungsministerium bei der Einführung der Duldungspflicht im November 2021 angesichts des damaligen Infektionsgeschehens das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Bei der Einschätzung der Impfrisiken habe das Ministerium auf die Sicherheitsberichte des Paul-Ehrlich-Instituts zurückgreifen dürfen.

Aufrechterhaltung der Impfpflicht zu überwachen und zu evaluieren

Allerdings sei das Bundesverteidigungsministerium verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind. Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe seien Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung für die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen. Außerdem sei eine Evaluierung der Entscheidung dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Schlichtungsverfahren zugesagt worden.

BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2.22

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2022.