Soldat im "Bandido-Land"

Ein Soldat, der außerdienstlich mit Drohungen Geld für einen Motorradclub eintreibt, kann aus dem Dienst entlassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält bei einer Nötigung eigentlich eine Dienstgradherabsetzung für angemessen. Die Durchsetzung eines "Revieranspruchs" in der örtlichen Prostitutionsszene durch Androhung von Prügeln sei aber besonders verwerflich.

Säule der Kompanie

Ein Soldat wehrte sich gegen seine Entlassung aus dem Dienst. Er war als Hauptfeldwebel höchster Unteroffizier in einem Sanitätszentrum und hatte Bestbewertungen erhalten. Sein vorgesetzter Offizier bezeichnete ihn als seine "rechte Hand" und ja, die Mitgliedschaft des Unteroffizieres beim Motorradclub "Bandidos" sei ihm bekannt gewesen. Letzteres führte aber zum Disziplinarverfahren, da er zusammen mit anderen ein Mitglied eines Supporterclubs bedroht hatte. Der Mann war ehemaliger Kassenwart der Abteilung und hatte sich am Vereinsvermögen bedient. Auch hatte er versucht, eine Frau mit Druck dazu zu bringen, für einen Escort-Service zu arbeiten. Als sie dies ablehnte, drohte er ihr Prügel an, wenn sie im "Bandido-Land" anschaffen gehen sollte. Sauer stieß dem Militär auch auf, dass er einem Untergebenen erlaubt hatte, Werbeflyer für sexuelle Dienstleistungen im Büro auszulegen. Das Truppendienstgericht Nord entfernte ihn aus dem Dienst. Seine Berufung hatte beim BVerwG keinen Erfolg.

Verwerfliches Revierdenken

Grundsätzlich, so die Leipziger Richter, ist der Verlust des Dienstgrads bei einer Nötigung Ausgangspunkt der Überlegungen. Hier wiege allerdings – in Übereinstimmung mit dem Dienstgericht – der dem Soldaten gemachte Vorwurf schwerer. Die massiven Gewaltandrohungen gegenüber mehreren Personen sowie die versuchte Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Frau – und dies zur Durchsetzung eines "Revieranspruchs" – ließen keine andere Wahl als die Entfernung aus dem Dienst. Offen ließen die obersten Verwaltungsrichter aus verfahrensrechtlichen Gründen die Frage, ob die alleinige Mitgliedschaft in einem Motorradclub, der sich nach seinem Selbstverständnis zu dem "einen Prozent nicht gesetzestreuer" Clubs zähle und "gleichsam bedingungslose Gefolgschaft" verlange, zur Entlassung aus dem Dienst führen müsse.

BVerwG, Urteil vom 28.09.2021 - 2 WD 11.21

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 7. Februar 2022.