Informationszugang zu Sitzungsprotokollen begehrt
Der Kläger befasst sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Einfluss externer Berater im Politikbetrieb und begehrt den Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium. Dem Beirat gehören mehr als 30 Professoren an deutschen Universitäten an, die den Bundesfinanzminister in allen Fragen der Finanzpolitik unabhängig beraten sollen. Zu diesem Zweck werden Gutachten erstellt, die veröffentlicht werden. Über die zweitägigen Sitzungen des Beirats wird ein kurzes Verlaufsprotokoll angefertigt, das nach der Satzung des Beirats nicht veröffentlicht wird. Nach der Satzung sind die Beratungen nicht öffentlich und die Zusammenarbeit beruht auf Vertraulichkeit. Den beantragten Informationszugang lehnte das Bundesministerium ab.
Beiratssatzung begründet kein Amtsgeheimnis
Die dagegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Bundesfinanzministerium sei nach dem Informationsfreiheitsgesetz für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang zuständig, so das BVerwG (Az.: 10 C 1.21). Dem Anspruch stünden keine Ausschlussgründe entgegen. Insbesondere begründe die Satzung des Beirats als bloßes Binnenrecht kein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG. Auch liege hier nicht der Versagungsgrund des Schutzes von Behördenberatungen vor. Die Einschätzung des OVG, es sei nicht davon auszugehen, dass die zukünftigen Beratungen des Beirats aufgrund einer Veröffentlichung der Protokolle beeinträchtigt würden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.