Land hält nur unbeschränkt erteilte Erlaubnis für möglich
Die Klägerin ist ausgebildete Logopädin mit eigener Praxis in Baden-Württemberg. Im März 2015 beantragte sie die Erteilung einer auf das Gebiet der Logopädie beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis. Das beklagte Land lehnte dies ab, weil die Erlaubnis grundsätzlich nur unbeschränkt erteilt werden könne. Soweit eine Ausnahme in Betracht komme, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben wolle, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Voraussetzungen einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie bejaht und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist ohne Erfolg geblieben.
Eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde mit Mitteln der Logopädie
Das BVerwG hat auch die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben nach Ansicht des Gerichts zutreffend entschieden, dass die Klägerin eine auf das Gebiet der Logopädie begrenzte Heilpraktikererlaubnis erhalten kann, sie sich dafür allerdings einer auf die beabsichtigte sektorale Heilkundeausübung zugeschnittenen Kenntnisüberprüfung unterziehen muss. Der Gesundheitsfachberuf des Logopäden sei auf eine Krankenbehandlung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet. Die Ausbildung zum Logopäden berechtige nicht zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes stehe andererseits einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde mit den Mitteln der Logopädie nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sind.
Beschränkte Kenntnisüberprüfung ausreichend
Diese Erlaubnis könne bei ausgebildeten Logopäden auf ihr Fachgebiet beschränkt werden. Es sei im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, die Klägerin auf den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und damit auf eine umfassende Kenntnisüberprüfung zu verweisen, wenn sie nur auf dem abgrenzbaren Gebiet der Logopädie heilkundlich tätig werden will. Die nach dem Heilpraktikerrecht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Kenntnisüberprüfung sei auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten zu beschränken, die zur eigenverantwortlichen Anwendung von Logopädie erforderlich und nicht bereits durch die Berufsausbildung vermittelt worden sind.
Revision des Beklagten in Parallelverfahren erfolgreich
Im Parallelverfahren einer Klägerin (Az.: 3 C 10.17), die eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Ergotherapie erstrebt, hat die Revision des Beklagten dagegen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen hatten den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet. Das BVerwG hat das angefochtene Berufungsurteil jetzt aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Die Ausübung der Heilkunde im Sinn des Heilpraktikergesetzes umfasse jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG würden darunter regelmäßig auch nur solche Heilbehandlungen fallen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und nennenswerte gesundheitliche Schäden verursachen können. Der Beklagte habe die berufungsgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung von Ergotherapie ohne ärztliche Verordnung nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben könne, mit Erfolg angegriffen. Das BVerwG könne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit der beabsichtigten Tätigkeit nicht selbst treffen. Die Sache wurde daher zur weiteren Sachaufklärung an den VGH zurückzuverweisen.
Berufsbild des Osteopathen nicht hinreichend klar umrissen
Die Revisionen von drei Klägern, die vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer auf den Bereich der Osteopathie begrenzten Heilpraktikererlaubnis begehrt haben, hat das das BVerwG zurückgewiesen (Az.: 3 C 15.17, 3 C 16.17 und 3 C 17.17). Das Berufsbild des Osteopathen sei nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis erforderlichen Abgrenzbarkeit der erlaubten Heiltätigkeit fehle.