Schlosseigentum rechtfertigt Namensänderung nicht
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Das Bundesverwaltungsgericht lehnte einen Antrag auf Namensänderung eines Architekten ab, der so heißen wollte wie die früheren Eigentümer eines Schlosses, das er gekauft hatte. Das Gericht argumentierte, der Name des Schlosses sei von dem Ortsteil, in dem es lag, abgeleitet. Der Name der Alteigentümer sei kaum jemandem bekannt, weshalb ein Vergleich mit Höfen, nach denen sich der Bewirtschafter benennen könne ("Meyerhof"), nicht greife.

Ein Architekt will so heißen wie die ehemaligen Schlosseigentümer

Ein Schloss in Thüringen wurde rund zweihundert Jahre lang von einer Familie mit adeligem Namen bewohnt, bevor diese 1969 nach Westdeutschland umsiedelten. Das Schloss selbst trägt den Namen des Gemeindeteils, in dem es sich befindet. Der Kläger hatte das Schloss gekauft, seit 2013 wohnte er dort und betrieb sein Architekturbüro. Er werde regelmäßig mit dem Namen der Alteigentümer angesprochen und empfinde es als schweren Nachteil, diesen Namen, der nunmehr seit acht Generationen mit dem Anwesen verbunden gewesen sei, nicht tragen zu dürfen. Die Öffentlichkeit identifiziere ihn über das Schloss und es sei unabdingbar, seinen Namen entsprechend zu ändern, um das kulturelle Erbe zu erhalten. Die Gemeinde lehnte seinen Antrag auf Namensänderung ab, das Verwaltungsgericht gab ihm statt. Das Urteil wurde vom OVG Weimar wieder aufgehoben und die Zulassung der Revision abgelehnt. Der Architekt wandte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg.

Keine grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Frage

Nach Ansicht des BVerwG war nicht zu klären, ob ein wichtiger Grund im Sinn des § 3 Abs. 1 NamÄndG darin liegen könne, dass eine historische Guthofanlage, die jahrhundertelang von Trägern eines bestimmten Familiennamens bewohnt wurde, derartig eng mit diesem Namen verbunden ist, dass auch dem aktuellen Eigentümer der Name zukomme. Auch eine "erhebliche Belastung" durch die fehlende Identität der Namen könne keinen solchen wichtigen Grund bilden. Die Leipziger Richter fanden vielmehr, es liege auf der Hand, dass hier kein Fall der Nr. 47 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorliege, wonach dem Eigentümer eine Namensänderung gestattet werden kann, um ihn der ortsüblichen Hofbezeichnung (zB "Meyerhof") anzugleichen. Hier trage das Schloss den Namen des Orts, nicht den der ehemaligen Eigentümer. Außerdem sei der Name der Alteigentümer nach den Feststellungen des OVG nur einem recht kleinen Kreis bekannt und werde nicht von der Allgemeinheit in Verbindung mit dem Anwesen gebracht.

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2023 - 6 B 30.22

Redaktion beck-aktuell, 6. Juni 2023.