BVerwG: Sanierungssatzung der Stadt Köln unwirksam

Wegen Ermittlungsfehlern ist die Satzung der Stadt Köln über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung - ESIE - in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz" unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt (Urteil vom 10.04.2018, Az.: CN 2.17).

OVG sieht wegen Fehlens einer Kosten- und Finanzierungsübersicht Abwägungsfehler

Die 2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung legt ein etwa 100 Hektar großes Gebiet südlich der Kölner Innenstadt als Sanierungsgebiet fest. Nach der Begründung der Satzung soll unter anderem der Innere Grüngürtel der Stadt bis zur Uferpromenade des Rheins fortgeführt werden, was den Abriss oder den Rückbau vorhandener Bauwerke und die Verlagerung oder Entschädigung dort ansässiger gewerblicher Nutzungen erforderlich macht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Satzung im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Sie sei unter anderem deshalb in erheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil sie wegen des Fehlens einer Kosten- und Finanzierungsübersicht hinsichtlich der finanziellen Erreichbarkeit des Sanierungsziels auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhe. Das BVerwG hat das Normenkontrollurteil im Ergebnis bestätigt.

BVerwG bestätigt OVG-Urteil im Ergebnis

Die gebotene zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erfordere, dass sich die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Klarheit darüber verschaffe, ob sie die Sanierungsmaßnahme in absehbarer Zeit finanzieren könne. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei zwar hierfür ein denkbares und naheliegendes Mittel, jedoch – anders, als das OVG meinte – keine zwingende Voraussetzung, so die Leipziger Richter. Denn auch überschlägige Ermittlungen könnten ausreichen, sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lasse. Diesen Anforderungen genüge die Sanierungsatzung der Stadt Köln allerdings nicht, so die BVerwG-Richter abschließend.

BVerwG , Urteil vom 10.04.2018 - CN 2.17

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2018.

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