Salmonellenbelastete Döner-Spieße müssen vom Markt genommen werden

Der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleischdrehspießen muss die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.10.2020 entschieden.

Dönerhersteller: Rücknahme bei Salmonellen nicht zwingend

Die Klägerin stellt Fleischdrehspieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleischdrehspieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis “Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ versehen. Nach dem Hygienekonzept der Klägerin ist auch im Fall einer Salmonellenfeststellung eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge nicht vorgesehen.

Fleischdrehspieße müssen durcherhitzt werden

Die Klägerin meint, eine Beprobung im Herstellungsprozess betreffe nur die Prozesshygiene und müsse daher zu Abhilfemaßnahmen im Herstellungsverfahren führen. Eine Rücknahme der Lebensmittel sei indes nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht werde, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen nicht als gesundheitsschädlich.

VGH stellte Verpflichtung der Klägerin zur Rücknahme fest

Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgab, wie das Berufungsgericht die Klage zurück. Die Klägerin legte Revision ein.

BVerwG: Ware muss bei Kontamination mit Salmonellen vom Markt genommen werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers in Bezug auf mikrobiologische Kriterien ergäben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen, wenn die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien unbefriedigende Ergebnisse liefert. Salmonellen dürften in Fleischzubereitungen mit den vorgesehenen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit habe der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand zu beproben.

Verzehrbarkeit nach Durchgaren ist nicht relevant

Ergebe die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, sei die betroffene Partie vom Markt zu nehmen. Es komme nicht darauf an, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 19 und 14 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllt seien. Somit könne sich die Klägerin gegen das Bestehen einer Rücknahmepflicht nicht darauf berufen, dass die Drehspieße vor dem Verzehr des Fleisches durchzugaren seien und auf dieses Erfordernis in der Etikettierung hingewiesen werde. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthalte für mikrobiologische Kriterien eine Spezialregelung, mit der ein strengerer und präventiver Ansatz verfolgt werde. Mit dem Verweis auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werde lediglich auf die dort geregelte Ausformung der Pflichten des Unternehmers bei dem Vom-Markt-Nehmen des betroffenen Lebensmittels Bezug genommen.

BVerwG , Urteil vom 14.10.2020 - 3 C 10.19

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2020.