BVerwG: Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung rechtens

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtens. Mit seiner Entscheidung wies das Gericht am 25.01.2017 in Leipzig die Revisionen von acht Klägern gegen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim zurück (Az.: 6 C 7.16, 6 C 11.16, 6 C 12.16, 6 C 14.16, 6 C 15.16, 6 C 18.16, 6 C 23.16 und 6 C 31.16).

Beitragserhebung knüpft an Wohnung an

Die Bundesverwaltungsrichter bekräftigten ihre schon in früheren Entscheidungen geäußerte Auffassung, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung geknüpft sein darf und nicht an den Besitz eines Rundfunkgerätes gekoppelt sein muss. Der zuständige Senat hielt auch fest, dass es gegen eine doppelte Erhebung des Beitrags bei Inhabern zweier Wohnungen keine Bedenken gebe.

Nur wenige Personen betroffen

Dass der Rundfunkbeitrag auch für eine Zweitwohnung erhoben werden darf, begründeten die Richter damit, dass es das praktikabelste Verfahren sei. Es sei außerdem davon auszugehen, dass nur wenige Personen von der Regelung betroffen seien, die allein sowohl in einer Erst- als auch in einer Zweitwohnung lebten. Mit ihrem Urteil blieben die Leipziger Richter bei ihrer schon bislang entwickelten Rechtsprechung zum Thema. Bereits 2016 hatten sie in mehreren Entscheidungen erklärt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags sowohl bei Wohnungsinhabern wie auch bei Gewerbebetrieben verfassungskonform sei.

Verfassungsbeschwerde angekündigt

Schon in den Vorinstanzen waren die Kläger erfolglos gewesen. Einer der Vertreter der Kläger sagte während der mündlichen Verhandlung, er wende sich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht weiter gegen den Rundfunkbeitrag.

BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 7.16

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2017 (dpa).

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