Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Gewinnausschüttung

Kapitaleinkünfte können einem Versorgungsberechtigten als Arbeitseinkommen angerechnet werden, wenn sie als verdeckte Gehaltszahlungen zu werten sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts spricht jedenfalls ein Missverhältnis zwischen Entlohnung und geleisteter Arbeit hierfür. Notwendig sei eine gründliche Sachaufklärung zur Zuordnung von Zahlungen.

Versorgungsamt fordert zu viel gezahlte Rente zurück

Die Witwe eines im Jahr 2000 verstorbenen hessischen Beamten wandte sich gegen die nachträgliche Berücksichtigung von Einkünften bei ihren Versorgungsbezügen. Seit seinem Tod erhielt sie eine Hinterbliebenenrente. In 2009 gründete sie eine GmbH, an der sie zur Hälfte beteiligt war. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren Gewinne "[...] an die Gesellschafter auszuschütten [...]." Die Geschäftsführerin erhielt für ihre Tätigkeit bei der Firma eine Vergütung von 4.000 Euro monatlich. Außerdem wurde ihr 2013 ein Betrag von 2.500 Euro als Gewinn ausgezahlt. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung im Einkommensteuerbescheid als Kapitalertrag. Trotzdem setzte die örtliche Versorgungsbehörde wegen der Ausschüttung ihre Bezüge für 2013 neu fest, ordnete deren Ruhen an und forderte sie auf, 522 Euro zurück zu zahlen.

Vorinstanzen sind sich einig

Das VG Kassel gab ihrer Klage statt. Auch die Berufung des Landes Hessen blieb vor dem dortigen VGH erfolglos, da die Gewinnausschüttung nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit sei, sondern allein auf dem Kapitaleinsatz der Unternehmerin beruhe. Für eine missbräuchliche Vertragsgestaltung, etwa durch Zahlung eines bloß symbolischen Geschäftsführergehalts gegenüber großzügigen Kapitalausschüttungsregelungen, lägen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen ging das Land beim BVerwG in Revision.

BVerwG: Sachaufklärung ist entscheidend

Das BVerwG sah den Sachverhalt nicht als ausreichend geklärt an und verwies die Sache an den VGH zurück. Aus seiner Sicht ging der VGH zutreffend von den steuerrechtlichen Einordnungen aus und verneinte auch einen missbräuchlichen Fall einer verdeckten Gehaltszahlung. Allerdings hätten die hessischen Kollegen es vollständig versäumt, selbst eine Sachaufklärung zu betreiben und auf dieser Grundlage eine wertende Zuordnung der von der Gesellschaft an ihre Geschäftsführerin geleisteten Zahlungen vorzunehmen. Das bloße Abstellen auf die Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Gewinnausschüttung genüge nicht. Vielmehr sei diese gesellschaftsrechtliche Regelung für die anzustellende Gesamtbetrachtung ohne Bedeutung. Den Leipziger Richtern zufolge wird der VGH die erforderliche Sachaufklärung und eine Gesamtwürdigung von Art, Umfang und Bedeutung des Arbeitseinsatzes der Versorgungsberechtigten nachholen müssen.

BVerwG, Urteil vom 23.02.2021 - 2 C 22.19

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2021.

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