Busunternehmen dürfen Ausländer ohne Papiere nicht nach Deutschland befördern
Die Kläger sind Busunternehmen, die grenzüberschreitenden Linienverkehr in Westeuropa anbieten. Nach § 63 Abs. 1 AufenthG darf ein Beförderungsunternehmen Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Im Zuge der Auswertung von Fällen illegaler Einreise nach Deutschland stellte die beklagte Bundespolizei fest, dass mit den Linienbussen der Kläger in nicht unerheblichem Umfang auch Ausländer ohne die erforderlichen Reisedokumente über die deutsch-niederländische Grenze und die deutsch-belgische Grenze befördert worden waren. Daraufhin verbot das Bundespolizeipräsidium Ende 2014 beiden Klägern nach § 63 Abs. 2 AufenthG, Ausländer ohne die erforderlichen Grenzübertrittspapiere nach Deutschland zu befördern, und drohte ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an.
VG sah Verstoß gegen Schengener Grenzkodex
Diese Verfügung setzt eine Pflicht der Beförderungsunternehmen voraus, vor der Einreise in das Bundesgebiet Pass und Aufenthaltstitel der Passagiere zu kontrollieren. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf. Zwar lägen die gesetzlichen Voraussetzungen der nationalen Norm vor. Die Anwendung der Vorschrift verstoße aber gegen EU-Recht, soweit sie auch Unternehmen erfasse, deren Verkehrsangebot lediglich eine Schengen-Binnengrenze überquere. Denn nach dem Schengener Grenzkodex dürften EU-Binnengrenzen ohne Personenkontrollen überschritten werden. Dagegen wendete sich die beklagte Bundespolizei.
BVerwG ruft EuGH an: Kontrollpflichten mit EU-Recht vereinbar?
Das BVerwG hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen, um klären zu lassen, ob die den Busunternehmen auferlegten Kontrollpflichten gegen Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 22 und 23 des Schengener Grenzkodex der EU (Verordnung 2016/399/EU) vom 09.03.2016 verstoßen.