Ein Angestellter und eine Beamtin der Bundesagentur für Arbeit waren dauerhaft einem Jobcenter als Arbeitsvermittler und Teamleiterin zugewiesen worden. Beide wurden dann befristet an die Zentrale der Bundesagentur beziehungsweise eine Regionaldirektion abgeordnet. Anschließend sollten sie auf ihre Stellen beim Jobcenter zurückkehren. Der Personalrat beim Jobcenter wurde über die Rückkehr in die alten Posten informiert, aber dabei nicht beteiligt. Er sah dadurch seine Mitbestimmungsrechte verletzt, da in der Rückkehr neue mitbestimmungspflichtige Zuweisungen lägen; die Abordnungen hätten die ursprünglichen Zuweisungen beendet. Ferner unterliege auch der Verzicht auf eine Ausschreibung der Dienstposten seiner Mitbestimmung.
Das VG Halle gab dem Personalrat Recht, das OVG Magdeburg sah das anders. Es nahm lediglich eine Unterbrechung der ursprünglichen Zuweisungen durch die Abordnungen an. Die Rückkehr sei daher keine erneute mitbestimmungspflichtige Zuweisung. Deshalb sei auch keine Ausschreibung von Dienstposten erforderlich gewesen, sodass auch insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt worden sei.
Die Rechtsbeschwerde des Personalrats beim BVerwG hatte nun teilweise Erfolg (Beschluss vom 11.04.2024 – 5 P 5.22). Der Personalrat habe beim Verzicht auf eine Ausschreibung der Dienstposten nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F. ein Mitbestimmungsrecht gehabt. Danach habe er mitzubestimmen über ein "Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen". Entgegen dem OVG sei auch eine Stelle zu besetzen gewesen. Denn laut BVerwG sind durch die Abordnung Stellen frei geworden: "Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen Beendigung der Zuweisung eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zur gemeinsamen Einrichtung, wird diese Zuweisung jedenfalls dann konkludent im Sinne von § 44g Abs. 5 Satz 1 SGB II beendet, wenn der Träger den Beschäftigten zu einem späteren Zeitpunkt zu einer seiner Dienststellen oder der Dienststelle eines Dritten abordnet." Die Ansicht des OVG, die Abordnung unterbreche die ursprüngliche Zuweisung nur, steht laut BVerwG nicht in Einklang mit § 44g Abs. 1 und 5 sowie § 44d Abs. 4 SGB II. Das BVerwG begründet dies ausführlich unter Anwendung der verschiedenen Auslegungsmethoden.
Eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats aus § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG a.F. und § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG a.F. (Zuweisung von mehr als drei Monaten) verneint das BVerwG hingegen. Zwar unterliege die nach § 44g Abs. 1 S. 1 SGB II erforderliche Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters zu einer Zuweisung der Zustimmung des Personalrats des Jobcenters. Es fehle hier aber an einer beabsichtigten oder erklärten Zustimmung des Geschäftsführers nach § § 44g Abs. 1 S. 1 SGB II. Denn dieser habe die Notwendigkeit einer Zustimmung anlässlich der Rückkehr ausdrücklich verneint, weil es an einer neuen Zuweisung fehle. Ein Personalrat sei dann aber nicht schutzlos gestellt, unterstreicht das BVerwG; denn er könne sein Mitbestimmungsrecht in Form eines Initiativantrages geltend machen.