Rückforderung von Anwärterbezügen
Eine heute 31-jährige Kommissaranwärterin wehrte sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Sie war 2014 in Nordrhein-Westfalen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. Im November 2015 wurde sie vom Polizeipräsidenten nach mehrmaligem Cannabiskonsum sowie dienstlichem Fehlverhalten gegenüber Dienstvorgesetzten und Kollegen entlassen. Im April 2016 forderte die Landesbehörde für die Zeit von September 2014 bis November 2015 insgesamt Anwärterbezüge in Höhe von 10.670 Euro zurück. Die Anwärterin habe gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ihre Entlassung zu vertreten. Dagegen erhob sie Widerspruch, woraufhin das Amt lediglich die Tilgung der Rückforderung in monatlichen Raten gewährte. Während das VG Düsseldorf der Klage stattgab, erachtete das OVG Münster die Rückforderung der Anwärterbezüge für rechtmäßig nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Der mit der Leistung der Bezüge bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten, so die Begründung. Dies sei von der Klägerin zu vertreten. Die Revision ließen die westfälischen Richter nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG hatte keinen Erfolg.
Prüfung im Einzelfall ist entscheidend
Den Leipziger Richtern zufolge war die Rückzahlungsforderung gerechtfertigt, denn die Klägerin hatte das Ausscheiden aus dem Dienst zu vertreten. Das Land Nordrhein-Westfalen mache die Gewährung von Bezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von bestimmten "Auflagen" abhängig. Dadurch solle vermieden werden, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbleiben, finanzielle Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Daher durfte der Dienstherr die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet. Das OLG sei demnach völlig zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Dienstherrn beanstandeten Verhaltensweisen - der Konsum von Cannabis, die Aussagen über eine Kollegin, die fehlende Einsichtigkeit gegenüber Vorgesetzten sowie die uneinsichtige und kritikunfähige Reaktion gegenüber Ausbildern - dem Einfluss der angehenden Kommissarin unterlagen und es ihr freigestanden hätte, diese zu unterlassen oder anzupassen.