In den 1970er Jahren wurde der Betroffene wegen "versuchter Republikflucht und staatsfeindlicher Verbindungsaufnahme" in der DDR zu vier Jahren Haft verurteilt. Nachdem ihn die Bundesrepublik Deutschland freigekauft hatte, siedelte er nach West-Berlin über, betätigte sich politisch und beteiligte sich an Protestaktionen gegen das SED-Regime. In den 1980er Jahren war er deshalb von der Stasi veranlassten sogenannten Zersetzungsmaßnahmen in Form anonymer Drohungen und Diffamierungen ausgesetzt.
Für die in der DDR erlittene Haftzeit wurde der Kläger strafrechtlich rehabilitiert. Nach Inkrafttreten des § 1a Abs. 2 Satz 1 VwRehaG stellte er wegen der Zersetzungsmaßnahmen einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Geldleistung in Höhe von 1.500 Euro. Der Antrag wurde abgelehnt.
Anspruch ist räumlich beschränkt
Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht wies jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück (Urteil vom 14.12.2023 – 8 C 9.22). Die Regelung setze voraus, dass die Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet ergangen sei, also in der ehemaligen DDR. Sie müsse auch dort Wirkung entfaltet haben.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätige die räumliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift, erläuterte das BVerwG. Sie solle die Belastung der Menschen ausgleichen, die Zersetzungsmaßnahmen in der DDR vollkommen schutz- und wehrlos ausgeliefert waren und sich ihnen auch nicht durch Verlassen des Staatsgebiets entziehen konnten. Die Intensität dieser Belastung rechtfertige die ungleiche Behandlung gegenüber Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Zersetzungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Diese hätten solchen Maßnahmen nicht wehrlos gegenübergestanden. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.