Trauma wegen Flucht
Der Kläger begehrte im zugrunde liegenden Fall seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung seines Antrags machte er unter anderem geltend, ihm sei im Dezember 1988 die Flucht aus der DDR nach Berlin (West) gelungen, die besonders dramatisch verlaufen sei. Diese Erfahrung habe ihn traumatisiert und zu einer psychischen Erkrankung geführt, die noch heute fortwirke. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
VG ging von abstrakt-genereller Maßnahme aus
Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bestehe nicht. Bei den Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR habe es sich nicht um eine konkret-individuell gegen den Kläger, sondern um eine gegen die gesamte Bevölkerung der DDR gerichtete abstrakt-generelle Maßnahme gehandelt.
BVerwG: Rechtsstaatswidrigkeit ausgelöster Grenzsicherungsmaßnahme festzustellen
Die Revision des Klägers hatte vor dem BVerwG Erfolg und führte zur Verpflichtung des Beklagten, die Rechtsstaatswidrigkeit der ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen festzustellen. Die Annahme des VG, die Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR seien lediglich abstrakt-generell gegen die Gesamtheit der Bevölkerung der DDR gerichtet gewesen, sodass eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausscheide, verletze Bundesrecht.
Verstoß gegen Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit
Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren nach Ansicht des BVerrwG hoheitliche Maßnahmen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen – hier den Kläger – richteten. Sie seien rechtsstaatswidrig gewesen, weil sie in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen und Willkürakte im Einzelfall dargestellt hätten. Der Kläger habe darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass die ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen bei ihm zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben könnten, die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirke. Die abschließende Entscheidung über Folgeansprüche obliege dem zuständigen Versorgungsamt.