Umweltverband wendete sich gegen wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk
Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendete sich gegen wasserrechtliche Erlaubnisse, die der Betreiberin des Steinkohle- und Erdgaskraftwerks Staudinger bei Hanau erteilt wurden. Damit wurde der Betreiberin erlaubt, Kühl- und Spülwasser aus dem Main zu entnehmen und Abwasser in den Main einzuleiten. Nach Ablauf einer bis Ende 2012 erteilten bestandskräftigen Erlaubnis wurde eine Interimserlaubnis bis Ende 2015 und daran anschließend eine weitere Erlaubnis bis Ende 2028 erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel wies die Klagen ab. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung habe es wegen des immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Betriebs des Kraftwerks nicht bedurft. Dagegen legte der Kläger Revision ein.
BVerwG: Verschlechterung des Gewässerzustandes durch VGH zwar zu Recht verneint
Das BVerwG hat das Verfahren gegen die bis 2028 geltende Erlaubnis an den VGH zurückverwiesen. Zwar bedürfe es für die isolierte Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Anschluss an eine zuvor abgelaufene Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte und unverändert betriebene Anlage keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keiner zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch habe der VGH eine Verschlechterung des Gewässerzustandes mit zutreffender Begründung verneint.
Gefährdung einer Verbesserung des Gewässerzustandes aber an tatsächlicher Schadstoffbelastung zu prüfen
Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet werde, könne aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt werden, so das BVerwG weiter. Es müsse vielmehr von der tatsächlichen Schadstoffbelastung ausgegangen werden, zu der es weiterer Feststellungen durch den VGH bedürfe. Die Klage gegen die Ende 2015 durch Zeitablauf erledigte Interimserlaubnis sei mangels besonderen Feststellungsinteresses des Klägers bereits unzulässig.