BVerwG: Prüfberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle

Betroffene können Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden. Gegenstand des Revisionsverfahrens war allein die Zulässigkeit der Klage, die das Berufungsgericht vorab im Wege eines Zwischenurteils bejaht hatte (Urteil vom 27.02.2019, Az.: 6 C 1.18).

Geschäftsführer klagt gegen Bundesrechnungshof auf Richtigstellung

Der Kläger war bis ins Jahr 2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH, Bonn (KAH). Er wendet sich gegen die Feststellung von Mängeln in der Geschäftsführung der KAH im Bericht des Bundesrechnungshofs vom 15.05.2007 und begehrte den Widerruf und die Richtigstellung einzelner Äußerungen. Der beklagte Bundesrechnungshof, der die Zulässigkeit der Klage bezweifelte, hatte im Wesentlichen geltend gemacht, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte und vertrauliche Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs sei einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Jedenfalls gelte dies für Beschäftigte der von der Prüfung betroffenen staatlichen Stelle.

BVerwG bestätigt Vorinstanz und bejaht verwaltungsgerichtliche Kontrolle

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (in BeckRS 2016, 115570) bestätigt und klargestellt, dass die Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs für den Bundestag einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen sei. Ein in dem Bericht identifizierbarer Beschäftigter könne geltend machen, durch die sein Handeln betreffenden Aussagen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen zu sein, so die Leipziger Bundesrichter.

Kein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch bloßen Zeitablauf

Die mögliche Rechtsbetroffenheit werde dabei bereits mit der Weiterleitung des Berichts an den Bundestag und nicht erst durch eine spätere Presseberichterstattung oder eine Veröffentlichung durch den Bundesrechnungshof ausgelöst, so das BVerwG weiter. Für in den Akten dokumentierte ehrschutzrelevante Äußerungen komme ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch bloßen Zeitablauf dabei nicht in Betracht.


BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 - 6 C 1.18

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2019.