Professorin auf Zeit hat bei abgelehnter Entfristung Rehabilitierungsinteresse

Eine Professorin wehrte sich dagegen, dass ihr Beamtenverhältnis auf Zeit nicht als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" wurde. Laut BVerwG kann ein abgelehnter Entfristungsantrag ein Rehabilitierungsinteresse begründen. Für die Frau dürfte das zumindest ein kleiner Trost sein. Jetzt muss das OVG nochmal in der Sache ran.

Die Geographieprofessorin war an der Universität Potsdam im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre angestellt. Nach Brandenburgischem Landesrecht muss eine Stelle nicht neu ausgeschrieben werden und es muss kein Berufungsverfahren durchgeführt werden, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Wissenschaftlerin ein halbes Jahr vor Fristende begehrte "Entfristung" kam aber nicht zustande - die Hochschule stellte keinen Antrag beim Ministerium.

Das wollte die Professorin nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht - ohne Erfolg. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren blieb noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Schadensersatzklage gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.

Durch "Nichtentfristung" in beruflichem Fortkommen beeinträchtigt?

Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren begehrte die Frau, dass ihr die zuvor innegehabte Professur übertragen wird und sie in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, hilfsweise sollte das Gericht feststellen, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen nicht erfolgreich gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beamtin nun zumindest einen kleinen Hoffnungsschimmer zurückgegeben und die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen: Da die Professorin infolge der "Nichtentfristung" gegenwärtig in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt sei, habe sie ein Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitierungsinteresses dahingehend, dass sie einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt hätte. Das OVG müsse nun erneut prüfen, ob es rechtswidrig war, die "Entfristung" abzulehnen.

Im Übrigen hat das BVerwG die Revision zurückgewiesen. Die Frau könne schon deshalb nicht mehr in das begehrte Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, weil die Uni die Stelle mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt habe.

BVerwG, Urteil vom 14.09.2023 - 2 C 9.22

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 15. September 2023.