BVerwG präzisiert Umfang des Schutzes personenbezogener Daten in der Verwaltung
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss erneut darüber entscheiden, ob das Bundeswirtschaftsministerium personenbezogene Daten von jenen Behörden- und Fraktionsmitarbeitern offenlegen muss, die am Verfahren zum Erlass einer Gebührenverordnung beteiligt waren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Geklagt hatte ein Unternehmen der Glasindustrie, welches die Rechtmäßigkeit der Verordnung überprüfen wollte.

Personenbezogene Daten in übersandten Unterlagen geschwärzt

Die Klägerin sollte für Amtshandlungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen Gebühren zahlen. Um die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gebührenverordnung zu überprüfen, beantragte sie Zugang zu Sachinformationen zur Entstehung der Verordnung. Das Bundeswirtschaftsministerium gab dem Antrag insofern statt, als es entsprechende Aktenauszüge übersandte. Die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten waren jedoch geschwärzt. Dagegen erhob das Unternehmen Klage und verlangte, dass auch die Namen und dienstliche Kontaktdaten von Behördenmitarbeitern unterhalb der Referatsleiterebene sowie von Mitarbeitern von Verbänden und Bundestagsfraktionen offengelegt werden. Die Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Wegen des Risikos einer Weiterverbreitung der Daten im Internet und mangels überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe stehe dem Informationszugang der Ablehnungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) entgegen, so die Begründung der Gerichte.

Gesetz verlangt erhebliche Interessenbeeinträchtigung

Auf die Revision der Klägerin hat das BVerwG das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Es bedürfe zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob durch eine Offenbarung der Namen und Kontaktdaten Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setze auf einer ersten, der einzelfallbezogenen Abwägung von Bekanntgabe- und Geheimhaltungsinteresse vorgelagerten Stufe eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Offenbarung personenbezogener Daten voraus. Soweit es daran fehlt, räume der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein.

Bestimmter Personenkreis vom Schutz personenbezogener Daten ausgeschlossen

In analoger Anwendung von § 5 Abs. 3 und 4 IFG fehle es bei einer Offenbarung der in diesen Bestimmungen genannten personenbezogenen Daten regelmäßig an einer erheblichen Interessenbeeinträchtigung. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten durch den Antragsteller oder Dritte im Internet verbreitet werden könnten, genüge dafür allein nicht. Dieses Ergebnis stehe sowohl mit der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union als auch mit Grundrechten der Betroffenen nach dem Grundgesetz sowie der Europäischen Grundrechtecharta in Einklang. Das OVG müsse deshalb aufklären, inwieweit die hier Betroffenen dem in § 5 Abs. 3 und 4 IFG genannten Personenkreis angehören, dem eine Offenbarung von Name und Kontaktdaten regelmäßig zumutbar ist.

BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21

Miriam Montag, 2. September 2022.