BVerwG präzisiert Anspruch auf Verbraucherinformation im Lebensmittelrecht

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über "festgestellte nicht zulässige Abweichungen" von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.08.2019 entschieden (Az.: 7 C 29.17).

Landratsamt gab Antrag des Beigeladenen statt

Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, hatte das Landratsamt stattgegeben. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin waren ohne Erfolg geblieben.

Keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken

Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin jetzt zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nach Ansicht des Gerichts nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine "nicht zulässige Abweichung" im Sinn dieser Vorschrift müsse nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend sei, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hiergegen bestünden keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2019.