Landratsamt gab Antrag des Beigeladenen statt
Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, hatte das Landratsamt stattgegeben. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin waren ohne Erfolg geblieben.
Keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin jetzt zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nach Ansicht des Gerichts nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine "nicht zulässige Abweichung" im Sinn dieser Vorschrift müsse nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend sei, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hiergegen bestünden keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.