Wissenschaftliche Veröffentlichungen, Unterrichts- und Lehrtätigkeiten zu begrüßen
Viele Nebentätigkeiten, die von Richtern ausgeübt werden, seien nicht nur unbedenklich, sondern geradezu erwünscht, betonte Rennert. Hierzu zählten namentlich wissenschaftliche Veröffentlichungen in Gestalt von Monographien, Aufsätzen und Gesetzeskommentierungen, die für die Fachöffentlichkeit – Gerichte, Behörden, Universitäten, Rechtsanwälte – von hohem Wert seien. Entsprechendes gelte für Vortrags-, Unterrichts- und Lehrtätigkeiten für die Justiz und die juristische Ausbildung einschließlich der Prüfungen im 1. und 2. Juristischen Staatsexamen. In allen diesen Bereichen könne auf die Mitwirkung wissenschaftlich ausgewiesener und zugleich in der Praxis erfahrener Kollegen nicht verzichtet werden.
Hauptamt darf nicht leiden
Gleichwohl dürfe die richterliche Tätigkeit und damit das Hauptamt nicht unter der Ausübung von Nebentätigkeiten leiden, so Rennert. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bemesse sich indessen nicht in erster Linie nach der Gegenleistung, die für eine Nebentätigkeit bezahlt werde, denn etwa ein inhaltlich anspruchsvoller und zugleich praxistauglicher Kommentar könne zu hohen Verkaufserlösen führen, ohne dass die richterliche Tätigkeit unter dieser erwünschten Verknüpfung von Wissenschaft und Praxis leiden müsste. Die Zulässigkeit richterlicher Nebentätigkeiten müsse aber ihre Grenzen dort finden, wo der Zeitaufwand im Verhältnis zum Hauptamt zu groß sei. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten, die den Schein einer Parteinahme erzeugen könnten, wie etwa Vorträge, die von vornherein nur für bestimmte Personen oder für Mitarbeiter eines einzelnen Unternehmens zugänglich seien.
Bisherige Bestimmungen unzureichend
Es sei wünschenswert, dass diese Aspekte im Nebentätigkeitsrecht für Bundesrichter noch stärker als bislang Berücksichtigung finden, erklärte Rennert. Die derzeit geltenden Regelungen seien in erster Linie auf Beamte zugeschnitten und würden den besonderen Erfordernissen, die sich aus dem Amt eines Richters ergeben, nicht in vollem Umfang Rechnung tragen.