BVerwG: Pfandleiher müssen Überschüsse aus Pfandversteigerung an Staat abführen

Gewerbliche Pfandleiher sind verpflichtet, nicht rechtzeitig vom Verpfänder abgeholte Überschüsse aus der Pfandverwertung an den Staat abzuführen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.03.2018 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind die entsprechenden Bestimmungen verfassungskonform (Az.: 8 C 9.17).

Dreijährige Frist für Ablieferung und Verfall

Als Überschuss aus der Pfandverwertung wird der Teil des Versteigerungserlöses bezeichnet, der über die Kreditsumme und die dem Pfandleiher zustehenden Zinsen und Gebühren hinausgeht. Zivilrechtlich steht dieser Überschuss dem Verpfänder zu. Die aufgrund der Gewerbeordnung erlassene Pfandleiherverordnung sah bis Mai 2016 vor, dass der Pfandleiher nicht an den Verpfänder ausgezahlte Pfandüberschüsse zwei Jahre nach dem Jahr der Pfandverwertung an den Staat abführen musste. Die abgeführten Pfandüberschüsse verfielen dem jeweiligen Landesfiskus. Seit Mai 2016 beträgt die Frist für die Ablieferung und den Verfall drei Jahre.

Klägerin hält gesetzliche Regelung für verfassungswidrig

Die Klägerin, ein gewerbliches Pfandleihunternehmen, verweigert seit 2009 die Ablieferung der Pfandüberschüsse, weil sie die Abführungspflicht und die Verfallsregelung für verfassungswidrig hält. Ihre Klage hatte in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Schutz des Verpfänders im Vordergrund

Die Revision der Klägerin blieb jetzt vor dem BVerwG ebenfalls erfolglos. Die angegriffene Abführungspflicht und die sie ergänzende Verfallsregelung sind nach Auffassung des Gerichts verfassungskonform. Sie würden die Berufsausübungsfreiheit der gewerblichen Pfandleiher verhältnismäßig einschränken. Die Ablieferungspflicht solle jegliches Interesse des Pfandleihers an der Erzielung eines hohen Pfandüberschusses ausschließen, damit dieser ein dem Pfandwert angemessenes Darlehen gewähre. Das diene dem Schutz des Verpfänders, der sich typischerweise in einer finanziellen Notlage befinde. Gleichzeitig schütze die Regelung die Allgemeinheit, indem sie Marktverzerrungen wegen des Ungleichgewichts der Verhandlungsmacht der Vertragspartner vermeide. Beide Ziele könnten nicht ebenso effektiv durch weniger belastende Mittel erreicht werden.

Pfandleiher nicht in seinen Rechten verletzt

Der Pfandleiher werde durch die Ablieferungspflicht auch nicht unangemessen belastet. Sollte seine Eigentumsfreiheit betroffen sein, werde diese jedenfalls nicht verletzt, sondern verhältnismäßig beschränkt. Auch der Eingriff in das Eigentum des Verpfänders am Pfandüberschuss sei verfassungskonform. Zwar gehe dieses Eigentum mit dem Verfall an den Fiskus unter. Der Gesetzgeber durfte nach Auffassung des BVerwG aber den Schutz vor unterwertigen Kreditvergaben höher gewichten als das Recht des Verpfänders, einen etwaigen Überschuss auch nach mehr als drei Jahren noch einfordern zu können. Eine zeitlich unbegrenzte, aufwändige staatliche Verwahrung der Mehrerlöse zugunsten des Verpfänders habe der Gesetzgeber nicht vorsehen müssen. Ebenso wenig habe er die Ablieferungspflicht mit anschließendem Verfall auch auf kommunale Pfandleihhäuser oder auf Banken erstrecken müssen. Kommunale Pfandleihhäuser seien nicht gewinnorientiert, sondern gemeinnützig tätig. Banken dürften nur nachweislich kreditwürdigen Personen Darlehen gewähren, die typischerweise weniger schutzbedürftig sind als die Kunden gewerblicher Pfandleiher.

BVerwG, Urteil vom 28.03.2018 - 8 C 9.17

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2018.

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