Pausenzeit kann Arbeitszeit sein

Ein Beamter kann einen Freizeitausgleich verlangen, wenn die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit einzustufen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute im Fall eines Bundespolizisten entschieden, der sich zusätzliche 1.020 Minuten anrechnen lassen wollte. Das Gericht hielt ihm zugute, dass er über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus dienstlich in Anspruch genommen worden sei.

Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit"

Die Vorinstanzen hatten dem Mann immerhin die Hälfte seiner Forderung zugesprochen: Sämtliche Pausen seien dadurch gekennzeichnet gewesen, dass er Einsatzkleidung getragen sowie Dienstwaffe und Dienstfahrzeug mit sich geführt habe und seine ständige Erreichbarkeit habe sicherstellen müssen. Die einzelne Auszeit belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten. Das fand nun auch die Zustimmung des BVerwG. Es billigte ihm sogar einen weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 105 Minuten zu. Denn der Kläger könne sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen "Zuvielarbeit" stützen. Dessen Voraussetzungen seien hier gegeben. Hierbei habe es sich nämlich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit gehandelt.

"Entspannung erheblich eingeschränkt"

Für die Abgrenzung ist aus Sicht des BVerwG maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, "dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken". Solche Beschränkungen liegen demnach vor, wenn ein Bundespolizeibeamter bei Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (hier ging es um Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen muss – verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der eingeräumten Pausenzeiten. Dann, so das BVerwG, sind die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Zu spät gemeldet

Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme komme es hingegen nicht an. Andererseits genüge auch die bloße Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug für sich betrachtet nicht. Eine weitere Einschränkung: Bei Ansprüchen, die sich wie hier nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, gilt dem Urteil zufolge der "Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung". Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch des Staatsdieners in Bezug auf Pausenzeiten vor August 2013 verneint, weil er sich mit seinem Begehren erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an den Dienstherrn gewandt hatte.

BVerwG, Urteil vom 13.10.2022 - 2 C 24.21

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 13. Oktober 2022.