BVerwG: OVG Greifswald muss erneut über Genehmigung der Abfallverbrennungsanlage Rostock entscheiden

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald muss erneut über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes im Rostocker Überseehafen befinden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es sei zwar richtig, dass die Genehmigung nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung hätte erteilt werden dürfen. Dies führe jedoch – anders als das OVG angenommen habe – nicht automatisch zu ihrer Aufhebung. Vielmehr sei eine Behebung der Verfahrensfehler in einem ergänzenden Verfahren möglich (Urteil vom 27.09.2018, Az.: 7 C 24.16).

Änderungsgenehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt

Im Jahr 2000 war die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage mit einem mechanischen und einem thermischen Teil immissionsschutzrechtlich genehmigt worden. Die mechanische Anlage wird seit 2006 betrieben. Im März 2007 wurde dem Betreiber ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung eine Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines Sekundärbrennstoff-Heizwerkes anstelle der ursprünglichen thermischen Anlage erteilt. Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks in 1,6 Kilometer Entfernung von der Anlage, wandte sich gegen die Genehmigung. Diese habe nicht ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden dürfen.

OVG hob Genehmigung auf

Das OVG hat der Klage stattgegeben und die Genehmigung aufgehoben (DÖV 2017, 39). Unabhängig davon, ob es sich um eine Neuerrichtung oder eine Änderung handele, hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen.

BVerwG: OVG muss Heilung der Verfahrensfehler prüfen

Das BVerwG ist dem OVG darin gefolgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätten durchgeführt werden müssen. Allerdings führten allein diese Verfahrensfehler nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht mehr automatisch zur Aufhebung der Genehmigung; sie könnten vielmehr in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, müsse das OVG entscheiden.

BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 24.16

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2018.