BVerwG: Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis haftet auch umgetauschtem Führerschein an

Steht aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information fest, dass ein Führerschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden ist, haftet dieser Mangel auch dem Führerschein an, in den dieser Führerschein danach in einem anderen Mitgliedstaat umgetauscht wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Urteil vom 05.07.2018, Az.: 3 C 9.17).

Führerschein wegen Verstoßes gegen Wohnsitzerfordernis "gesperrt"

Dem Kläger – einem deutschen Staatsangehöriger, der gegenwärtig auch in Deutschland lebt – war nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachfolgende Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieben erfolglos, nachdem die eingeholten Fahreignungsgutachten jeweils zu einem negativen Ergebnis geführt hatten. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger einen tschechischen Führerschein. Da er ausweislich der Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in der Tschechischen Republik nur einen Scheinwohnsitz begründet hatte, erkannte ihm die zuständige Führerscheinbehörde die Berechtigung ab, mit diesem Führerschein im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen und trug einen entsprechenden Sperrvermerk ein. Die hiergegen gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Kläger gleichwohl in der Bundesrepublik am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ist er mehrfach strafgerichtlich verurteilt und mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis belegt worden, die 2013 ablief.

Deutsche Fahrerlaubnisbehörde erkennt auch in Österreich umgetauschten Führerschein nicht an

Nachdem er seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, erhielt der Kläger dort im Jahr 2014 durch Umtausch einen österreichischen Führerschein. Er war durch Angabe der Code-Nummer 70, der Länderkennung CZ sowie der Angabe von Ausstellungsdatum und Nummer als umgetauschter tschechischer Führerschein erkennbar. Nachdem der Kläger mit diesem Führerschein im Bundesgebiet angetroffen worden war, stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem österreichischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Nichtanerkennungstatbestand auf Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine zu erstrecken

Das BVerwG hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV normierte Nichtanerkennungstatbestand erfasse die Fälle, in denen der Wohnsitzmangel aufgrund des Umtauschs nicht mehr unmittelbar aus dem Führerschein oder von dessen Ausstellungsmitgliedstaat herrührender Information feststellbar ist, zwar nicht unmittelbar. Die Norm könne auf diese Konstellation aber entsprechend angewendet werden. Der Ausschlussgrund wolle eine Anerkennung von Führerscheinen verhindern, die unter Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind. Diese Zielstellung gebiete eine Erstreckung auch auf die Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine.

Mangel des ursprünglichen Führerscheins wirkt fort

Der Anerkennungsgrundsatz der sogenannten 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe bereits entschieden, dass der offensichtliche Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat auch auf Führerscheine fortwirkt, die später auf der Grundlage eines Führerscheins ausgestellt worden sind, dessen Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten versagt werden durfte. In den betreffenden Rechtssachen sei es um die echte Neuerteilung für andere, an den mit einem solchen Wohnsitzmangel behafteten Führerschein der Klasse B anknüpfende Fahrzeugklassen gegangen. Für den hier vorliegenden Umtausch des mit einem Wohnsitzmangel behafteten Führerscheins gelte dies erst recht, unterstreicht das BVerwG. Auch in diesen Fällen wirke der Mangel des ursprünglichen Führerscheins fort. Andernfalls würde der unter offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung von den tschechischen Behörden ausgestellte Führerschein über die "Verlängerung" eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich.

BVerwG, Urteil vom 05.07.2018 - 3 C 9.17

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2018.

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