BVerwG: Nur öffentlich verantwortete Flüchtlingsunterbringung bauplanungsrechtlich privilegiert

Die planungsrechtliche Begünstigung nach § 246 Abs. 9 BauGB für Vorhaben, die der Unterbringung von Geflüchteten oder Asylbegehrenden dienen, kommt nur Bauvorhaben zugute, mit denen die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung genügen will. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2019 entschieden (Urteil vom 21.02.2019, Az.: 4 C 9.18).

Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich begehrt

Die Klägerin verlangte von der beklagten Stadt Kassel eine Baugenehmigung für den Bau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Außenbereich. Die Stadt sah keinen Bedarf für eine solche Einrichtung und lehnte den Bauantrag ab. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

VGH Kassel hält Bau für unzulässig und verneint Privilegierung

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel ließ der Bau die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und war daher unzulässig (ZfBR 2018, 482). Die Klägerin könne sich nicht auf § 246 Abs. 9 BauGB berufen, der - befristet bis zum 31.12.2019 - den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtert. Die Norm begünstige allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Private Vorhaben seien nur privilegiert, wenn die öffentliche Hand einer eigenen Unterbringungsverpflichtung in dem privaten Vorhaben nachkommen wolle. Daran fehle es.

BVerwG schließt sich Ansicht des VGH an

Diese Auffassung hat das BVerwG bestätigt. § 246 Abs. 9 BauGB begünstige Vorhaben, die der "Unterbringung" von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen. Unterbringung sei nur die öffentlich verantwortete Unterbringung, sei es in Bauten der öffentlichen Hand, sei es in privaten Unterkünften. Dies folge aus dem fachsprachlichen Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien. Es müsse daher durch Abstimmung mit der öffentlichen Hand oder in sonstiger Weise hinreichend gesichert sein, dass ein Bau für die öffentlich verantwortete Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden genutzt werden wird. Anderenfalls komme § 246 Abs. 9 BauGB einem Vorhaben nicht zugute.

BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 4 C 9.18

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.

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