BVerwG bejaht Rechtsschutzbedürfnis wegen Antragsbefugnis
Der BUND hatte sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 110 "Therme und Freizeitbad, Eissporthalle" der Stadt Lindau (Antragsgegnerin) gewandt. Der VGH München hatte den Normenkontrollantrag mit der Begründung abgelehnt, dieser sei nachträglich unzulässig geworden und es fehle das für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Therme nahezu fertiggestellt sei. Der Umweltverband ging in die Revision und bekam Recht. Das BVerwG hob den Beschluss des VGH auf und verwies die Rechtssache an den VGH zurück. Die Leipziger Richter stellten klar, dass dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden könne. Zwar sei auch für einen Umweltverband ein Rechtsschutzbedürfnis zu fordern. Dieses sei aber bei der hier nach § 2 Abs. 1 UmwRG bestehenden Antragsbefugnis grundsätzlich gegeben, so die Bundesrichter.
Erfolgreicher Normenkontrollantrag als Beitrag für besseren Umweltschutz
Dieses Rechtsschutzbedürfnis entfalle auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil die Therme zwischenzeitlich fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sei, so das BVerwG weiter. Sollte der Normenkontrollantrag erfolgreich sein, bestehe die Möglichkeit einer erneuten Bauleitplanung. Auf eine solche Neuplanung könne ein Umweltverband wegen seiner ihm durch geltendes Recht eingeräumten besonderen Stellung hinwirken. Die Neuplanung könne so zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen. Für sie könnten die Erkenntnisse aus dem Normenkontrollverfahren nutzbar gemacht werden. Folglich sei eine Entscheidung in der Sache nicht nutzlos, so das Fazit der Bundesverwaltungsrichter.