EuGH: Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich
Die Verordnung stellt ein etwa 4.021 ha großes Gebiet unter Schutz. Mit Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2013 traten frühere Verordnungen über Schutzgebiete aus den Jahren 1952 und 1977 teilweise beziehungsweise vollständig außer Kraft. Dadurch wurde das bisherige Landschaftsschutzgebiet um circa 650 ha verkleinert. Der Bayerische VGH hatte den daraufhin von BUND eingereichten Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Das im Anschluss mit der Sache befasste BVerwG hat das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob nach Unionsrecht (RL 2001/42/EG) vor Erlass der Verordnung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestand. Dieser hat das verneint. Das BVerwG hat das VGH-Urteil nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
BVerwG bejaht Antragsbefugnis - VGH muss nochmal ran
Die Antragsbefugnis ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Art. 11 Abs. 1 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" zur Alpenkonvention verpflichte die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzwecks zu erhalten. Die Norm sei eine umweltbezogene Bestimmung des innerstaatlichen Rechts. Das Naturschutzprotokoll diene der Durchführung der Alpenkonvention, die zum Unionsumweltrecht gehöre. Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 und 51 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta müsse ein etwaiger Verstoß dagegen von einer anerkannten Umweltvereinigung vor Gericht angefochten werden können. Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes dem vorliegend entgegensteht, weil er verlangt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, müsse das Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit diese Bestimmung unangewendet lassen.