BVerwG: Niedersachsen durfte islamistische Gefährder abschieben

Niedersachsen hat zu Recht zwei salafistische Gefährder abgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Abschiebungsanordnungen des Niedersächsischen Innenministeriums nach § 58a AufenthG und wies die Klagen eines Algeriers und eines Nigerianers mit Urteilen vom 22.08.2017 ab (Az.: 1 A 2.17 und 1 A 3.17).

Sofortige Abschiebung setzt Terrorgefahr voraus

Die Kläger waren nach der Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgeschoben worden. Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige BVerwG hat die Anordnungen des Innenministeriums als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigten Maßstab des Ersten Revisionssenats bedarf es für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.

Kläger hatten mehrfach Gewalttaten angekündigt

Diese Voraussetzungen sah das BverwG im Fall der beiden salafistischen Gefährder auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. So seien beide insbesondere seit längerem in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert gewesen, hätten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) sympathisiert und mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

Keine Abschiebungsverbote gegeben

Das BVerwG sah auch in beiden Fällen keine Abschiebungsverbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung gegeben. Im Fall des Algeriers habe es die Abschiebung zunächst von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Betroffenen keine derartigen Gefahren drohen. Nach einem Gespräch des Klägers mit dem Algerischen Generalkonsulat während seiner Inhaftierung in Deutschland habe aber davon ausgegangen werden können, dass er in Algerien wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht als Terrorist behandelt wird. Deshalb habe zum Zeitpunkt seiner Abschiebung kein reales Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr bestanden. Auch der Kläger sei davon ausgegangen, dass ihm in Algerien nichts droht. Er habe deshalb selbst um seine Abschiebung gebeten. Diese Einschätzung habe sich nach seiner Ankunft und Befragung in Algerien bestätigt, so das BVerwG.

Entscheidung über unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt

Das BVerwG hat in beiden Verfahren die Entscheidung über das vom Innenministerium gegen die Kläger verhängte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.

BVerwG, Urteil vom 22.08.2017 - 1 A 2.17

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2017.

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