Neonazi-Gruppe "Nordadler" bleibt verboten

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage gegen das Verbot der rechtsextremistischen Gruppierung "Nordadler" durch den damaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) abgewiesen. Der Mann, der den Prozess angestrengt hatte, bestritt vehement, dort Mitglied gewesen zu sein. Dann aber, so die Leipziger Richter, könne er sich auch nicht dagegen wehren.

Razzia, Verbot, Beschlagnahme

Im Juni 2020 hatte der seinerzeitige Bundesinnenminister Horst Seehofer die Vereinigung "Nordadler" verboten und aufgelöst. Polizeibeamte durchsuchten in den frühen Morgenstunden zeitgleich Objekte führender Vereinsmitglieder. Die Organisation agierte im Internet auch unter weiteren Namen wie "Völkische Revolution", "Völkische Jugend'', "Völkische Gemeinschaft" oder "Völkische Renaissance". Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen, die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt.

Kläger bestreitet Mitgliedschaft

Der Kläger – ein einzelner Mann – meint, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sei gar nicht zuständig gewesen. Zudem handele es sich nicht um einen Verein und die genannten Verbotsgründe lägen nicht vor. Der junge Mann bestreitet nach Darstellung seines Anwalts in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls, dass er selbst ein Vereinsmitglied gewesen sei – ihm gehe es um Rehabilitation.

Klagebefugnis nur für Mitglieder

Gegen ein Vereinsverbot könnten aber nur Menschen klagen, die auch selbst Mitglieder gewesen seien, befand nun das Bundesverwaltungsgericht. Stattdessen könne er eine Klarstellung fordern, dass er dort nicht mitgemacht habe und dass zum Beispiel eine Hausdurchsuchung bei ihm seinerzeit zu Unrecht erfolgt sei. Für eine solche Feststellungsklage seien aber nicht in erster Instanz die Leipziger Bundesrichter zuständig. Vielmehr müsse er sich damit an das Berliner Verwaltungsgericht wenden.

Propaganda überwiegend über das Internet

Mit "Nordadler" wurde erstmals eine rechtsextremistische Vereinigung verboten, die ihre nationalsozialistische und antisemitische Ideologie überwiegend im Internet propagierte und dazu Chatgruppen sowie Kanäle auf diversen Plattformen und in den sozialen Medien nutzte. Auf diese Weise sollten gezielt jüngere Internetnutzer geworben und indoktriniert werden. Charakteristisch für die Gruppierung war vor allem die ideologische Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus sowie ein sehr stark ausgeprägter Antisemitismus.

BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 - 6 A 9.20

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Chefredaktion, 1. September 2022 (ergänzt durch Material der dpa).