Die Betreiberin einer bestandskräftig genehmigten Windenergieanlage wandte sich gegen ein Nachtbetriebsverbot in der Zeit vom 15. April bis zum 21. August, das von den Behörden im Nachhinein angeordnet worden war, um verschiedene Fledermausarten zu schützen. Im ursprünglichen Genehmigungsverfahren waren konkrete Gefahren für besonders geschützte Fledermausarten durch den Anlagenbetrieb noch nicht bekannt, später wurden aber häufiger tote Fledermäuse im Bereich des Windrades gefunden. Die Klage der Betreiberin vor dem OVG Lüneburg war erfolglos (Urteil vom 05.07.2022 -12 KS 121/21).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch ihre Revision zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22). Auch eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung stehe nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht generell entgegen. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbiete es, wild lebende Tiere zu schädigen oder zu töten. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bewerte zwar den Betrieb des Windrades auch mit Blick auf diese Vorschrift als rechtmäßig. Weil sie aber auf den Zeitpunkt der Genehmigung begrenzt sei, erstrecke sich die Feststellungswirkung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage wie im vorliegenden Fall.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei schließlich, dass das OVG einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bejaht habe, weil durch den Betrieb der Windenergieanlagen das Tötungs- und Verletzungsrisiko von Exemplaren der besonders geschützten Fledermausarten signifikant erhöht sei. Das Nachtvertriebsverbot habe daher angeordnet werden dürfen.