Behörden ordneten Abschiebung mutmaßlichen tunesischen Attentäters an
Der Antragsteller, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2003 und dann erneut 2015 nach Deutschland ein. Aufgrund eines Auslieferungsersuchens der tunesischen Behörden, in dem ihm unter anderem die Beteiligung an dem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis mit mehreren Toten im März 2015 zur Last gelegt wurde, wurde er festgenommen. Am 01.08.2017 ordnete das Hessische Ministerium des Innern und für Sport - gestützt auf § 58a AufenthG - die Abschiebung des Antragstellers nach Tunesien wegen (drohender) terroristischer Aktivitäten zugunsten des "Islamischen Staates" (IS) an. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag blieb erfolglos. Es bestehe ein beachtliches Risiko, dass der Antragsteller einen Terroranschlag in Deutschland begehe, so das Gericht.
Tunesischer Generalstaatsanwalt versprach rechtsstaatliches Verfahren
Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte mit der Maßgabe, dass der Antragsteller erst nach Erlangung einer Zusicherung einer tunesischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Herabsetzung der Strafdauer gewährt wird. Nachdem der tunesische Generalstaatsanwalt eine Erklärung zum strafrechtlichen Sanktionssystem in Tunesien, zur Umwandlung von Todesstrafen in lebenslange Freiheitsstrafen und zur Möglichkeit der Verkürzung von Freiheitsstrafen durch Begnadigung abgegeben hatte, sollte der Antragsteller abgeschoben werden. Hiergegen wendete er sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
BVerwG: Keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gegeben
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dem Vollzug der Abschiebungsanordnung stünden keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Es bedürfe keiner förmlichen Zusicherung. Zwar könne nach den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller in Tunesien die Verhängung der Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. Dem Antragsteller drohe indes aufgrund des in Tunesien seit Jahren bestehenden Moratoriums, dessen Einhaltung die tunesischen Behörden betont haben, nicht die Vollstreckung der Todesstrafe. Weiter ergebe sich aus einer der Auskünfte des Auswärtigen Amtes, dass jede Todesstrafe durch Ausübung des Gnadenrechts des Staatspräsidenten in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Für eine lebenslange Freiheitsstrafe bestünden gesetzliche Regeln, wonach der Verurteilte zu gegebener Zeit eine Überprüfung seiner Strafe mit der Aussicht auf Entlassung bewirken könne. Damit drohe dem Antragsteller keine Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden menschenrechtswidrigen Behandlung durch lebenslange Inhaftierung ohne gesetzlich normierte Regeln über eine vorzeitige Wiedererlangung der Freiheit.