Mitbestimmung bei der Beschaffung von Schusswaffen für den Polizeidienst

Bei der Entscheidung zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die der Durchführung vollzugspolizeilicher Aufgaben dienen sollen, ist der Personalrat im Wege des Mitbestimmungsverfahrens zu beteiligen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Beschaffung der Gegenstände durch die Polizeipräsidentin sei eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne des Berliner Personalvertretungsgesetz (BlnPersVG).

Streit um Mitbestimmung bei Waffen-Beschaffung

Die Berliner Polizeipräsidentin beschaffte für den Einsatz der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Mitteldistanzwaffen und entsprechendes Zubehör wie Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte sowie bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen. Hierüber unterrichtete sie den Gesamtpersonalrat zwar im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lehnte jedoch die  Durchführung des von ihm beantragten Mitbestimmungsverfahrens ab. Als Begründung gab sie an, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbestimmungspflichtig seien. Der Gesamtpersonalrat sah demgegenüber in der Beschaffung der Gegenstände eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze und beantragte die gerichtliche Feststellung des Mitbestimmungsrechts.

BVerwG: Ausrüstungsgegenstände Teil der "Gestaltung des Arbeitsplatzes"

Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen und Zubehör erfüllt laut BVerwG den Mitbestimmungstatbestand der "Gestaltung der Arbeitsplätze" nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 BlnPersVG. Zum einen umfasse der Begriff des Arbeitsplatzes auch mobile Arbeitsplätze im Freien. Zum anderen liege auch eine "Gestaltung des Arbeitsplatzes" im Sinne der Vorschrift vor. Als Gestaltung sei nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung anzusehen, die objektiv geeignet sei, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu beeinflussen. Sie umfasse mithin auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen hätten.

Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Beschäftigten

Das entspreche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Die Mitbestimmung des Personalrats scheide auch nicht deshalb aus, weil die Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände auch die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen betreffe und sich damit darauf auswirke, ob und in welcher Weise die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann. Denn die Entscheidung über die Beschaffung der Waffen und des Zubehörs weise auch einen innerdienstlichen Charakter auf und unterliege im Übrigen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 BlnPersVG dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde.

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2021 - 5 P 7.20

Redaktion beck-aktuell, 26. November 2021.