Mitbestimmung auch bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen

Die Aufstellung eines Urlaubsplans im Sinne des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) umfasst auch die Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und unterliegt somit der Mitbestimmung des Personalrats. Dies lässt sich dem Bundesverwaltungsgericht zufolge bereits aus dem Wortlaut der Regelung entnehmen, der auch die auf den Urlaubsplan hinführenden Vorentscheidungen miterfasst. Seine bisherige Rechtsprechung hat das BVerwG damit geändert.

Klinik beschränkt Urlaubsvertretung abteilungsintern

Eine Klinik für Psychiatrie und Neurologie aus dem Rheinland wollte in einer Dienststelle die Urlaubsvertretung innerhalb des Sozialdienstes auf die jeweilige Abteilung beschränken. Jede Abteilung war mit mindestens zwei Personen besetzt, die sich gegenseitig vertreten konnten. Ende Oktober 2018 bat der Klinikvorstand die Sozialarbeiter per E-Mail, entsprechend der schon üblichen Praxis in allen anderen Bereichen der Dienststelle spätestens ab Januar 2019 die Urlaubsvertretung auch für den Sozialdienst abteilungsintern sicherzustellen. Daraufhin leitete der Personalrat ein Beschlussverfahren ein, da die Änderung seiner Ansicht nach mitbestimmungspflichtig sei. 

OVG: Frühere Rechtsprechung zwischenzeitlich überholt

Während das VG Düsseldorf den Antrag ablehnte, nahm das OVG Münster ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats an. Die E-Mail der Klinikleitung stelle eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar. Auch den Urlaubsplan vorbereitende Verfahrensschritte wie etwa die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze seien von § 72 IV 1 Nr. 4 LPVG NRW erfasst, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich im Wortlaut widerspiegele. Die Übergänge zwischen Urlaubsplänen und allgemeinen Urlaubsgrundsätzen seien fließend. Der Ansicht, dass sich auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb als solche beziehenden Anordnungen nicht dem Mitbestimmungstatbestand unterfielen, sei nicht zu folgen. Die Rechtsbeschwerde des Dienststellenleiters beim BVerwG hatte keinen Erfolg.

Keine Beschränkung des Mitbestimmungstatbestands

Das BVerwG stimmte mit dem OVG überein. Die Anordnung der Klinik, die gegenseitige Urlaubsvertretung im Sozialdienst nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen, sei als nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats unterliegender allgemeiner Urlaubsgrundsatz anzusehen. Dies lasse sich zunächst mit dem Wortlaut begründen, der zumindest andeutete, dass nicht lediglich mitzubestimmen sei über "den Urlaubsplan" in einem ergebnishaften Sinne. Vielmehr werde die "Aufstellung" mit einbezogen, was nahelege, dass hier auch die zeitlich und sachlich vorangehenden Maßnahmen des Dienststellenleiters miterfasst werden. Die Anordnung bewirke in Form einer abstrakt-generellen Regelung eine Vorfestlegung für die spätere Koordinierung in einem Urlaubsplan zwischen dem dienstlichen Interesse der Klinik, das notwendige Wissen innerhalb der Abteilung auch in der Urlaubszeit sicherzustellen, und individuellen Urlaubsansprüchen der betroffenen Beschäftigten. Deren Urlaubswünsche könnten danach nur eingeschränkt berücksichtigt werden, soweit eine Urlaubsvertretung auf bestimmte Weise gewährleistet werden könne. Dies habe hinreichende Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Plänen und löse auch die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit aus.

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2022 - 5 P 17.21

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2023.