Der Dienstherr müsse vorrangig Freizeitausgleich gewähren, wenn Beamte angeordnet oder genehmigt Mehrarbeit geleistet haben, stellen die Bundesrichterinnen und - richter klar. Dieser vorrangige Freizeitausgleich muss nach dem Saarländischen Beamtengesetz binnen eines Jahres stattfinden (§ 78 Abs. 3 S. 2) und darf laut dem BVerwG nur dann unterbleiben, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist.
Diese entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe beschränken den Dienstherrn, macht Deutschlands oberste Verwaltungsrichter und -richterinnen klar: Der Staat dürfe seinen Beamtinnen und Beamten nur dann nicht innerhalb eines Jahres frei geben, wenn der Freizeitausgleich "mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde". In der Person des Beamten liegende Gründe hingegen, vor allem Krankheit, seien keine zwingenden dienstlichen Gründe, die den Freizeitausgleich ausschließen würden. Nach Ablauf der Jahresfrist ohne den Freizeitausgleich sei die Gewährung von Dienstbefreiung nicht mehr möglich, der Anspruch des Beamten wandele sich in einen Vergütungsanspruch um (Urteil vom 07.03.2024 – 2 C 2.23). Das OVG Saarlouis, das einem Beamten, der mittlerweile im Ruhestand ist, die Vergütung von Mehrarbeit aus den Jahren 2015 und 2016 noch versagt hatte, muss nun neu entscheiden.
Der saarländische Polizeikommissar hatte 2015 und 2016 mehrfach Mehrarbeit im Rahmen von Polizeieinsätzen geleistet, bevor er im September 2016 einen Dienstunfall erlitt. Danach war der Beamte lange krank, unterbrochen unter anderem durch den zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeitsstunden und Erholungsurlaub. Im August 2018 ging er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand und wollte die geleistete Mehrarbeit nun finanziell abgegolten haben. In den ersten beiden Instanzen hatte er damit zunächst keinen Erfolg, doch das BVerwG hat das Berufungsurteil am Donnerstag aufgehoben.