BVerwG: Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

Der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs in Psychologie an einer inländischen Universität erfüllt die Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Ein zusätzlicher Bachelorabschluss ist daneben nicht erforderlich. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.08.2017 entschieden (Az.: 3 C 12.16).

Beklagter monierte fehlenden Bachelorabschluss

Die Klägerin schloss 1996 ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin ab und arbeitete in der Folgezeit in einer psychosozialen Beratungsstelle. Ab 2009 studierte sie berufsbegleitend im Masterstudiengang Psychologie an einer staatlich anerkannten Universität. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgte mit der Auflage, verschiedene Brückenkurse zu belegen. Nach bestandener Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschloss, verlieh ihr die Universität im September 2013 einen Mastergrad. Im Anschluss beantragte die Klägerin beim Beklagten die Prüfung ihrer Zugangsberechtigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Mit Bescheid vom 04.03.2014 stellte der Beklagte fest, dass die Voraussetzung für den Ausbildungszugang nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) nicht vorliege, weil die Klägerin keinen Bachelorabschluss in Psychologie habe. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies auch die Berufung der Klägerin zurück.

BVerwG: Voraussetzungen für den Zugang erfüllt

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen jetzt geändert und den Beklagten zu der Feststellung verpflichtet, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt. Der von ihr bestandene Masterabschluss sei eine Abschlussprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG. Das Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in Psychologie lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Gleichstellung von Masterabschluss mit Diplomabschluss

Für eine entgegenstehende Auslegung genüge nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 als Zugangsvoraussetzung die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie vor Augen hatte. Er habe die durch den sogenannten Bologna-Prozess bewirkte Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterabschlüsse bislang nicht zum Anlass genommen, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG zu ändern oder zu reformieren. Wegen der grundsätzlichen Gleichstellung des Masterabschlusses an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität sei daher unter Abschlussprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG neben der Diplomprüfung auch die Masterprüfung zu verstehen. Hingegen finde sich im Wortlaut der Norm kein Anknüpfungspunkt dafür, dass für den Zugang zur Ausbildung auch ein Bachelorabschluss in Psychologie vorliegen müsse.

BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 3 C 12.16

Redaktion beck-aktuell, 18. August 2017.