Lockdown 2021: Über Ladenschließungen im Saarland muss neu entschieden werden
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Beim BVerwG ging es um Corona-Öffnungsverbote und G2-Zugangsbeschränkungen für den Einzelhandel im Saarland im Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022. Danach muss das OVG Saarlouis unter anderem über die Schließung von Geschäften im Februar und März 2021 neu entscheiden.

Das BVerwG entschied in mehreren Verfahren: Zum einen ging es um die Schließung von Ladengeschäften während des Zeitraums Februar/März 2021. Die damalige saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verbot Ladenöffnungen grundsätzlich, sah aber auch Ausnahmen vor, so für Lebensmittelgeschäfte und Drogeriemärkte. Überwog der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich, durften diese Geschäfte zudem auch andere Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich verkauften ("Mischsortimentsklausel").

Ein Elektronikfachmarkt, Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte und Möbel- sowie Einrichtungshäuser sahen darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. So sah es auch das OVG Saarlouis und erachtete die Regelungen auf ihre Normenkontrollanträge hin für unwirksam. Die Möbel- und Einrichtungshäuser hatten auch die "Click & Meet"-Regelung in späteren Fassungen der Norm moniert. Danach durften nicht privilegierte Einzelhandelsgeschäfte nur auf Basis vorher vereinbarter Kundentermine öffnen. Auch das befand das OVG als gleichheitswidrig. Zudem beanstandete es einen unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte.

Ein weiteres Verfahren drehte sich um die saarländische 2G-Regelung im Dezember 2021/Januar 2022. Danach durften Läden nur Kunden mit 2G-Nachweis einlassen. Ausgenommen von der Zugangsbeschränkung waren Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs. Was dazu gehörte, zählte ein Katalog auf, der in der Fassung vom 22.12.2021 abschließend, in den Fassungen vom 30.12.2021 und vom 12.01.2022 dagegen nicht abschließend war. Das OVG Saarlouis befand die Ausnahmeregelung in der Verordnung vom 22.12.2021 auf Normenkontrollanträge von Elektronikfachmärkten hin für gleichheitswidrig. Die Regelungen in den nachfolgenden Verordnungen hielt es für zu unbestimmt.

Tatsachengrundlage zu schmal

Das Saarland ging gegen die Entscheidungen des OVG in Revision. Hinsichtlich der Ladenschließungen hat das BVerwG die Sachen an das OVG zurückverwiesen, bezüglich der 2G-Regelung nur, soweit es um die Zutrittsbeschränkung in der Verordnung vom 22.12.2021 geht (BVerwG, Urteile vom 19.04.2024  3 CN 7.22, 3 CN 8.22, 3 CN 11.22, 3 CN 12.22). Es vermisste jeweils eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines Verstoßes der Mischsortimentsregelungen gegen den Gleichheitssatz. Die Feststellungen des OVG genügten nicht, um einen sachlichen Grund für die gerügte Ungleichbehandlung zu verneinen.

Ferner habe das OVG die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers nicht berücksichtigt, als es die Erforderlichkeit der Öffnungsverbote für Möbel- und Einrichtungshäuser verneint habe. Zudem hätte es bei der Prüfung von Hygienemaßnahmen als milderes Mittel auch die übrigen Möbel- und Einrichtungshäuser in den Blick nehmen müssen, nicht nur die der Klägerinnen.

Was die 2G-Zugangsbeschränkungen in den Verordnungen vom 30.12.2021 und 12.01.2022 anbetreffe, sei der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung laut OVG unklar gewesen. Laut BVerwG war ausgehend von dieser verbindlichen Auslegung der Landesverordnungen die Annahme des OVG, die Regelung verstoße gegen die Normenklarheit und -bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG, nicht zu beanstanden.

BVerwG, Urteil vom 19.04.2024 - 3 CN 7.22

Redaktion beck-aktuell, hs, 19. April 2024.