BVerwG erlaubt Ladenöffnung an zwei Adventssonntagen 2017 im Leipziger Zentrum

Die Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zur sonntäglichen Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 war rechtmäßig und wirksam, soweit sie den Leipziger Ortsteil "Zentrum" betraf. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Auch ohne exakte Darstellung von Besucherzahlen, sei die Bedeutung des Weihnachtsmarktes offensichtlich (Urteil vom 12.12.2018, Az.: 8 CN 1.17).

Gewerkschaft verwies auf Sonntagsschutz

Die Stadt Leipzig hatte durch Verordnung eine Ladenöffnung aus besonderem Anlass an vier Sonntagen im Jahr 2017 ermöglicht. Gründe waren die Leipziger Markttage, das DOK-Filmfestival und - am 03. Und 17.12.2017 - der Leipziger Weihnachtsmarkt. Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, stellte dagegen einen Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht und machte geltend, die Verordnung widerspreche dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. Dieser lasse Sonntagsöffnungen nur ausnahmsweise zu, wenn ein gewichtiger Sachgrund vorliege. Der Anlass selbst - und nicht die Ladenöffnung - müsse das öffentliche Bild des Sonntags prägen. Dazu müsse der Anlass für sich genommen mehr Besucher anziehen, als bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten wären. 

BVerwG bestätigt Adventsöffnungen

Dies hat das Oberverwaltungsgericht nur für die beiden Adventssonntage bejaht, und zwar nur für den Ortsteil "Zentrum", in dessen Bereich der Weihnachtsmarkt stattfinde. Im Übrigen hat es die Verordnung für unwirksam erklärt (KommJur 2017, 415). Das BVerwG hat jetzt die Revision der Gewerkschaft, die auch die Ladenöffnung an den beiden Adventssonntagen für rechtswidrig hielt, zurückgewiesen. Revisionsrechtlich sei nicht zu beanstanden, dass das OVG die Öffnungsregelung teilweise aufrechterhalten habe. Der Leipziger Stadtrat sei bei Erlass der Verordnung von der Prognose ausgegangen, im Leipziger Zentrum werde der Weihnachtsmarkt wegen seiner außerordentlich hohen Besucherzahlen das öffentliche Bild der beiden Adventssonntage prägen. Für diese Prognose hätten auch die Besucherzahlen, die wegen des Weihnachtsmarktes oder bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten waren, nicht eigens erhoben werden müssen, so das BVerwG weiter. Vielmehr habe der Verordnungsgeber auf Zahlenmaterial zurückgreifen dürfen, das bereits vorlag und das es erlaubte, die zu erwartenden Besucherzahlen grob abzuschätzen.

An Prognose der Besucherzahlen nichts auszusetzen

Das OVG musste die Prognose auch nicht beanstanden, weil die entsprechenden Zahlen in der Beschlussvorlage nicht vollständig mitgeteilt und verglichen worden waren, so das BVerwG. Zwar ergebe sich die erforderliche Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose in der Regel nur aus Beratungsunterlagen, die einen Vergleich der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen ermöglichen. Hier war nach den OVG-Feststellungen aber schon wegen der außerordentlich hohen Zahl vom Weihnachtsmarkt angezogener Besucher aus dem In- und Ausland - nämlich 2 Millionen, durchschnittlich 75.000 Besucher pro Tag - sowie wegen der großen touristischen Bedeutung des traditionsreichen Leipziger Weihnachtsmarktes plausibel, dass dieser an den Adventssonntagen mehr Besucher anzog, als ohne ihn wegen einer bloßen Ladenöffnung sonntags ins Leipziger Zentrum gekommen wären.

Örtlich beschränkte Öffnungsregelung erlaubt

Zu Recht habe das OVG die Verordnung schließlich für nur teilweise unwirksam erklärt und die Sonntagsöffnung am 1. und 3. Advent bezüglich des Leipziger Zentrums aufrechterhalten. Damit respektierte es den mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers, der sich aus objektiven Anhaltspunkten in der Beschlussvorlage ergebe. Danach wollte der Stadtrat insbesondere die Leipziger City stärken. Eine Beschränkung der Öffnungsregelung auf einzelne Ortsteile lasse das Gesetz ausdrücklich zu.

BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17

Redaktion beck-aktuell, 13. Dezember 2018.

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