Tunesisches Kind begehrt von syrischem Vater abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz
Die Klägerin ist ein im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenes Kind einer tunesischen und eines als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen. Sie besitzt jedenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit. Ihren Asylantrag stützt sie auf einen von ihrem Vater abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Antrag als offensichtlich unbegründet ab.
VG: Familienflüchtlingsschutz verstieße hier gegen EU-rechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz
Das Verwaltungsgericht wies die auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage ab. Die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes. Dieser Grundsatz schließe aus, diesen Schutz auf Personen zu erstrecken, die - wie die Klägerin - bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates keines Schutzes bedürften. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität sei es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, aufgrund von Art. 3 RL 2011/95/EU günstigere Normen zu schaffen, da anderenfalls die allgemeine Systematik und die Ziele der Richtlinie gefährdet würden.
BVerwG ruft EuGH an
Das BVerwG sieht vor dem Hintergrund des Prinzips der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das nationale Recht (§ 26 AsylG) mit Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 20011/95/EU vereinbar sei, soweit es eine Zuerkennung internationalen Familienschutzes auch für Familienangehörige vorsehe, die effektiven Schutz in dem Land erlangen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Der Senat hat das Revisionsverfahren daher ausgesetzt und den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren angerufen.