BVerwG: Landratsamt musste Eingaben eines Bürgers an Kreisräte weiterleiten

Das Landratsamt Rottweil ist als Geschäftsstelle des Kreistages verpflichtet, Eingaben eines Waffenexportgegners an die Kreisräte an diese weiterzuleiten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.05.2020 entschieden (Az.: 8 C 12.19). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 17 GG gebiete ein solches Vorgehen.

Landkreis schickte an Kreisräte gerichtete Briefe zum Teil an Absender zurück

Im September 2016 versandte der Kläger, der sich gegen illegale Waffenexporte einsetzt, Briefe an die Kreisräte und den Landrat des Landkreises Rottweil, in denen er diese unter anderem aufforderte, ihre kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, um von ihm behauptete Rechtsverstöße eines im Landkreis ansässigen Unternehmens zu unterbinden. Die Anschrift enthielt jeweils die Funktionsbezeichnung, den Namen und den Zusatz "c/o Landratsamt Rottweil" sowie die Bemerkung "persönlich/vertraulich". Einige Briefe erreichten die Adressaten. Die übrigen sandte das Landratsamt an den Kläger zurück.

Klage in zweiter Instanz insgesamt abgewiesen

Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass das Landratsamt verpflichtet war, die Briefe des Klägers an diejenigen Kreisräte weiterzuleiten, bei denen keine andere Kontaktaufnahme möglich war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

BVerwG: Anspruch auf Weiterleitung der Briefe gegeben

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Weiterleitung der Briefe aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 17 GG zu. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben stehe die Verwaltungspraxis des Landratsamtes, Briefe von Einzelpersonen an Kreisräte generell nicht an diese weiterzuleiten, nicht in Einklang. Jedenfalls Petitionen von Einzelpersonen müssten gemäß Art. 17 GG weitergeleitet werden.

Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert Weiterleitung der Eingaben an alle Kreisräte

Ob hier alle Voraussetzungen einer Petition im Sinne der Vorschrift erfüllt waren, musste laut BVerwG nicht abschließend geklärt werden. Nachdem das Landratsamt festgestellt hatte, dass die Eingabe einigen Kreisräten zugegangen war, habe es sie jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung auch den übrigen Kreisräten zuleiten müssen. Nur so hätte jeder angeschriebene Kreisrat prüfen können, ob es sich bei dem Schreiben um eine Petition handelte, und gegebenenfalls das Erforderliche veranlassen.

BVerwG, Urteil vom 06.05.2020 - 8 C 12.19

Redaktion beck-aktuell, 7. Mai 2020.