BVer­wG: Kurze Ver­jäh­rung bei sub­ven­ti­ons­recht­li­chen Er­stat­tungs­an­sprü­chen

Er­stat­tungs­an­sprü­che der Öf­fent­li­chen Hand gegen einen Sub­ven­ti­ons­emp­fän­ger nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ver­jäh­ren mit Ab­lauf von drei Jah­ren seit Kennt­nis der Be­hör­de. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit Ur­teil vom 15.03.2017 ent­schie­den (Az.: 10 C 3.16).

Zins­lo­ses Dar­le­hen zur Exis­tenz­grün­dung er­hal­ten

Der Klä­ger grün­de­te mit zwei Part­nern ein Un­ter­neh­men und er­hielt dafür im No­vem­ber 1998 im Rah­men eines Exis­tenz­grün­der­pro­gramms eine För­de­rung in Form eines fünf Jahre til­gungs­frei­en und zehn Jahre zins­lo­sen Dar­le­hens in Höhe von 150.000 DM. Der Zu­wen­dungs­be­scheid ent­hielt die auf­lö­sen­de Be­din­gung, dass das neu ge­grün­de­te Un­ter­neh­men wäh­rend der ge­sam­ten Zeit ei­gen­be­trieb­lich ge­werb­lich ge­nutzt wird.

Klä­ger schied aus ge­för­der­tem Un­ter­neh­men 2007 aus

Mit Wir­kung zum März 2007 schied der Klä­ger aus dem Un­ter­neh­men aus. Dar­über in­for­mier­te er die Be­klag­te im Juli 2007 und bot eine ver­gleichs­wei­se Re­gu­lie­rung des Dar­le­hens an. Nach­dem der Klä­ger auf ver­schie­de­ne Nach­fra­gen der Be­klag­ten bis zum April 2008 über seine wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se be­rich­tet hatte, ließ die Be­klag­te die Ge­sprä­che ein­schla­fen.

Klä­ger hält Rück­zah­lungs­an­spruch für ver­jährt

Mit Be­scheid vom 16.08.2012 for­der­te die Be­klag­te vom Klä­ger den ge­sam­ten aus­ste­hen­den Be­trag von um­ge­rech­net 76.693,78 Euro nebst Zin­sen zu­rück. Sein Aus­schei­den aus dem Un­ter­neh­men habe die Rück­zah­lungs­pflicht aus­ge­löst. Der Klä­ger be­rief sich dar­auf, dass der Rück­zah­lungs­an­spruch mitt­ler­wei­le ver­jährt sei. Die re­gel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist be­tra­ge seit dem Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz von 2002 im Bür­ger­li­chen Recht drei Jahre. Im Ver­wal­tungs­recht könne nichts an­de­res gel­ten.

Vor­in­stanz geht von 30-jäh­ri­ger Ver­jäh­rungs­frist aus

Die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on folg­te das Ver­wal­tungs­ge­richt und hob den Rück­for­de­rungs­be­scheid auf. Dem­ge­gen­über ver­trat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt die An­sicht, dass für Er­stat­tungs­an­sprü­che im Öf­fent­li­chen Recht wei­ter­hin die 30-jäh­ri­ge Frist gelte.

BVer­wG geht von kennt­nis­ab­hän­gi­ger drei­jäh­ri­ger Ver­jäh­rungs­frist aus

Auf die Re­vi­si­on des Klä­gers hat das BVer­wG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil wie­der­her­ge­stellt. Seit In­kraft­tre­ten des Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes am 01.01.2002 gelte für den hier ma­ß­geb­li­chen Er­stat­tungs­an­spruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr die kennt­nis­un­ab­hän­gi­ge 30-jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist des § 195 BGB a. F., son­dern die kennt­nis­ab­hän­gi­ge drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist des § 195 BGB, so das BVer­wG. Der Ge­setz­ge­ber habe zwar mit die­ser Re­form die Ver­jäh­rung öf­fent­lich-recht­li­cher An­sprü­che nicht ge­re­gelt, je­doch im Fol­gen­den die §§ 53, 102 VwVfG neu ge­fasst und für das Ver­jäh­rungs­recht auf die zi­vil­recht­li­chen Über­gangs­be­stim­mun­gen ver­wie­sen. Damit habe er zu er­ken­nen ge­ge­ben, dass je­den­falls für An­sprü­che aus dem Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz grund­sätz­lich das neue Ver­jäh­rungs­recht gel­ten kann.

Kurze Frist wegen Ähn­lich­keit mit zi­vil­recht­li­chen Be­rei­che­rungs­an­sprü­chen an­zu­wen­den

Da der öf­fent­lich-recht­li­che Er­stat­tungs­an­spruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG star­ke Ähn­lich­kei­ten mit den zi­vil­recht­li­chen Be­rei­che­rungs­an­sprü­chen auf­weist, liegt es nach An­sicht des BVer­wG nahe, auch für ihn ab dem 01.01.2002 die drei­jäh­ri­ge Re­gel­ver­jäh­rung an­zu­wen­den. Zwar sei im vor­lie­gen­den Fall die Frist durch Ver­hand­lun­gen nach § 203 Satz 1 BGB zeit­wei­se ge­hemmt ge­we­sen. Nach dem Ein­schla­fen der Ge­sprä­che hätte die Be­klag­te je­doch mit der Gel­tend­ma­chung des An­spruchs nicht mehr vier Jahre zu­war­ten dür­fen.

BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 3.16

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2017.

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